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§ 45 - Straßenverkehrsgesetz (StVG)

neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9231-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 45 Anonymisierte Daten



1Auf die Verarbeitung von Daten, die keinen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. 2Zu den Daten, die einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, gehören auch das Kennzeichen eines Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrzeugbriefnummer.





 

Frühere Fassungen von § 45 StVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 137 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45 StVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 StVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38a StVG Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für statistische Zwecke (vom 26.11.2019)
... werden, wenn die Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten ( § 45 ) nicht möglich ist. (2) Für die Verwendung der Daten nach Absatz 1 finden ...
§ 38b StVG Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für planerische Zwecke (vom 26.11.2019)
... übermittelt werden, wenn die Durchführung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten ( § 45 ) nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 137 2. DSAnpUG-EU Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... gestrichen. 21. § 44 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 22. In § 45 Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung" durch das Wort ...