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§ 45a - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 791-9 Naturschutz
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§ 45a Umgang mit dem Wolf



(1) 1Das Füttern und Anlocken mit Futter von wildlebenden Exemplaren der Art Wolf (Canis lupus) ist verboten. 2Ausgenommen sind Maßnahmen der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. 3§ 45 Absatz 5 findet keine Anwendung.

(2) 1§ 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass, wenn Schäden bei Nutztierrissen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet worden sind, der Abschuss von einzelnen Mitgliedern des Wolfsrudels in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Einzeltier bis zum Ausbleiben von Schäden fortgeführt werden darf. 2Ernste wirtschaftliche Schäden im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 können auch drohen, wenn ein Wolf nicht landwirtschaftlich gehaltene Weidetiere reißt, soweit diese durch zumutbare Herdenschutzmaßnahmen geschützt waren. 3Die in Satz 1 geregelte Möglichkeit des Abschusses weiterer Wölfe gilt auch für Entnahmen im Interesse der Gesundheit des Menschen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4. 4Die Anforderungen des § 45 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind zu beachten.

(3) Vorkommen von Hybriden zwischen Wolf und Hund (Wolfshybriden) in der freien Natur sind durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde zu entnehmen; die Verbote des § 44 Absatz 1 Nummer 1 gelten insoweit nicht.

(4) 1Bei der Bestimmung von geeigneten Personen, die eine Entnahme von Wölfen nach Erteilung einer Ausnahme gemäß § 45 Absatz 7, auch in Verbindung mit Absatz 2, sowie nach Absatz 3 durchführen, berücksichtigt die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nach Möglichkeit die Jagdausübungsberechtigten, soweit diese ihr Einverständnis hierzu erteilen. 2Erfolgt die Entnahme nicht durch die Jagdausübungsberechtigten, sind die Maßnahmen zur Durchführung der Entnahme durch die Jagdausübungsberechtigten zu dulden. 3Die Jagdausübungsberechtigten sind in geeigneter Weise vor Beginn über Maßnahmen zur Entnahme zu benachrichtigen; ihnen ist nach Möglichkeit Gelegenheit zur Unterstützung bei der Durchführung der Entnahme zu geben. 4Bei Gefahr im Verzug bedarf es der vorherigen Benachrichtigung nach Satz 3 nicht.



 
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Frühere Fassungen von § 45a BNatSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.03.2020Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 04.03.2020 BGBl. I S. 440

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45a BNatSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45a BNatSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNatSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69 BNatSchG Bußgeldvorschriften (vom 01.03.2022)
... a genannten Art oder auf eine in Buchstabe b genannte Ware bezieht, 5a. entgegen § 45a Absatz 1 Satz 1 ein wildlebendes Exemplar der Art Wolf (Canis lupus) füttert oder mit Futter anlockt oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1362, 1436
Artikel 1 4. BNatSchGÄndG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (vom 29.07.2022)
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 45a werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 45b Betrieb von ... des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt." 3. Nach § 45a werden die folgenden §§ 45b bis 45d eingefügt: „§ 45b ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 440
Artikel 1 2. BNatSchGÄndG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 45 folgende Angabe eingefügt: „ § 45a Umgang mit dem Wolf". 2. § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ... ernster wirtschaftlicher Schäden,". 3. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt: „§ 45a Umgang mit dem Wolf (1) Das Füttern ... 3. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt: „ § 45a Umgang mit dem Wolf (1) Das Füttern und Anlocken mit Futter von wildlebenden ... b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: „5a. entgegen § 45a Absatz 1 Satz 1 ein wildlebendes Exemplar der Art Wolf (Canis lupus) füttert oder mit Futter anlockt ...