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§ 45b - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 45b Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung



(1) 1Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung dürfen veröffentlichte Sprachwerke, die als Text oder im Audioformat vorliegen, sowie grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik zum eigenen Gebrauch vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, um sie in ein barrierefreies Format umzuwandeln. 2Diese Befugnis umfasst auch Illustrationen jeder Art, die in Sprach- oder Musikwerken enthalten sind. 3Vervielfältigungsstücke dürfen nur von Werken erstellt werden, zu denen der Mensch mit einer Seh- oder Lesebehinderung rechtmäßigen Zugang hat.

(2) Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigung oder aufgrund einer Sinnesbeeinträchtigung auch unter Einsatz einer optischen Sehhilfe nicht in der Lage sind, Sprachwerke genauso leicht zu lesen, wie dies Personen ohne eine solche Beeinträchtigung möglich ist.





 

Frühere Fassungen von § 45b UrhG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
vom 28.11.2018 BGBl. I S. 2014

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45b UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45b UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45a UrhG Menschen mit Behinderungen (vom 01.01.2019)
... Lesebehinderung sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, sondern ausschließlich die §§ 45b bis ...
§ 45c UrhG Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2019)
... Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung in ein barrierefreies Format umzuwandeln. § 45b Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Befugte Stellen dürfen nach Absatz 1 hergestellte ...
§ 45d UrhG Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis (vom 01.01.2019)
... Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, ...
§ 62 UrhG Änderungsverbot (vom 07.06.2021)
... angewendete Verfahren mit sich bringt. (4) Bei Nutzungen nach den §§ 45a bis 45c sind solche Änderungen zulässig, die für die Herstellung eines ...
§ 63 UrhG Quellenangabe (vom 07.06.2021)
... ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58, 59 sowie der §§ 60a bis 60c, 61, 61c, 61d und 61f ...
§ 71 UrhG Nachgelassene Werke (vom 07.06.2021)
... tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. *) (2) Das Recht ist ...
§ 87c UrhG Schranken des Rechts des Datenbankherstellers (vom 07.06.2021)
... oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit. (3) Die §§ 45b bis 45d sowie 61d bis 61g gelten entsprechend. (4) Die digitale Verbreitung und ...
§ 95b UrhG Durchsetzung von Schrankenbestimmungen (vom 07.06.2021)
... öffentliche Sicherheit), 2. § 45a (Menschen mit Behinderungen), 3. § 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung), 4. § 45c (Befugte Stellen; ... nachfolgend genannten Vorschriften: 1. § 44b (Text und Data Mining), 2. § 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung), 3. § 45c (Befugte Stellen; ...
 
Zitat in folgenden Normen

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 1 BFSG Zweck und Anwendungsbereich
... 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden. (5) Die §§ 45a bis 45d und 95a bis 96 des Urheberrechtsgesetzes und die Verordnung (EU) 2017/1563 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... genannten Vorschriften: 1. § 44b (Text und Data Mining), 2. § 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung), 3. § 45c (Befugte Stellen; ...

Gesetz zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2014
Artikel 1 UrhGÄndG 2018 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... folgenden Angaben ersetzt: „§ 45a Menschen mit Behinderungen § 45b Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung § 45c Befugte Stellen; ... Lesebehinderung sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, sondern ausschließlich die §§ 45b bis 45d." 3. Nach § 45a werden die folgenden §§ 45b bis 45d ... die §§ 45b bis 45d." 3. Nach § 45a werden die folgenden §§ 45b bis 45d eingefügt: „§ 45b Menschen mit einer Seh- oder ... Nach § 45a werden die folgenden §§ 45b bis 45d eingefügt: „ § 45b Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung (1) Menschen mit einer Seh- oder ... für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung in ein barrierefreies Format umzuwandeln. § 45b Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Befugte Stellen dürfen nach Absatz 1 hergestellte ... erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis Auf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, ... folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Bei Nutzungen nach den §§ 45a bis 45c sind solche Änderungen zulässig, die für die Herstellung eines ... 5. 5. Dem § 87c wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die §§ 45b bis 45d gelten entsprechend." 6. § 95b wird wie folgt geändert:  ... wie folgt gefasst: „2. § 45a (Menschen mit Behinderungen), 3. § 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung), 4. § 45c (Befugte Stellen; ...