§ 45c Zusammengefasste Mitteilung zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer
(1) 1Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. Juli des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden Kalenderjahres folgende Daten zu übermitteln:
- 1.
- die Summe der in einem Kalenderjahr je Wertpapiergattung und Zahlungstag durch die die Kapitalerträge auszahlende Stelle berücksichtigten Bruttoerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4;
- 2.
- den Betrag der auf diese Kapitalerträge einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer und den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Zuschlagsteuern;
- 3.
- die für diese Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 bescheinigte oder gemäß § 45a Absatz 2a angegebene Kapitalertragsteuer und Zuschlagsteuern; sind die Kapitalerträge nach Maßgabe des § 43a Absatz 3 Satz 2 mit negativen Kapitalerträgen auszugleichen, sind der Betrag der einbehaltenen und auf die Kapitalerträge entfallenden Kapitalertragsteuer vor Durchführung des Verlustausgleiches und vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages sowie der Betrag der darauf entfallenden Zuschlagsteuern zu übermitteln;
- 4.
- die diesen Kapitalerträgen zugrunde liegende Stückzahl der Wertpapiere und
- 5.
- die Bezeichnung und die Internationale Wertpapierkennnummer der Wertpapiergattung.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Summe der gutgeschriebenen Kapitalerträge, bei denen ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorgenommen wurde.
3Die Rechtsgrundlage für die Abstandnahme vom Steuerabzug und die darauf entfallenden Beträge sind anzugeben.
(2) 1Die inländische Wertpapiersammelbank hat dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. Juli des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden Kalenderjahres folgende Daten je Wertpapiergattung und Kundendepot unter Angabe der Internationalen Wertpapierkennnummer und der Stückzahl der Wertpapiere zu übermitteln:
- 1.
- die in § 45b Absatz 2 Nummer 1 genannten Angaben zum Depotinhaber; verfügt der Depotinhaber nicht über eine inländische Steuernummer, so ist die durch seinen Ansässigkeitsstaat vergebene Steueridentifikationsnummer anzugeben;
- 2.
- die Konto- oder Depotnummer;
- 3.
- die Summe der in einem Kalenderjahr am Zahlungstag gutgeschriebenen Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4, die auf Grund eines gebuchten Bestandes am Dividendenstichtag gutgeschrieben wurden;
- 4.
- die Summe der in einem Kalenderjahr gutgeschriebenen Kompensationszahlungen;
- 5.
- die Summe der in einem Kalenderjahr belasteten Kompensationszahlungen;
- 6.
- den Saldo aus der Summe der gutgeschriebenen Kapitalerträge zuzüglich der Summe der gutgeschriebenen Kompensationszahlungen und der Summe der belasteten Kompensationszahlungen;
- 7.
- den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer und den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Zuschlagsteuern auf die Beträge nach den Nummern 3 und 4;
- 8.
- die Stückzahl der Wertpapiere, für die die Wertpapiersammelbank keine Dividendenregulierung vorgenommen hat.
2Die Pflicht zur Datenübermittlung nach Satz 1 mit Ausnahme der Angabe nach Satz 1 Nummer 8 gilt entsprechend für die die Kapitalerträge auszahlenden Stellen nach
§ 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3.
3Dem Bundeszentralamt für Steuern sind bis zum 31. Juli des auf die Abführung des Steuerbetrages folgenden Kalenderjahres der Betrag der nach
§ 44 Absatz 1a abgeführten Kapitalertragsteuer sowie die nach
§ 45a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bescheinigten Angaben zu übermitteln.
(4) 1Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die ihm nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten zur Ermittlung der auf diese Kapitalerträge einbehaltenen und bescheinigten Kapitalertragsteuer und analysiert diese im Hinblick auf missbräuchliche Steuergestaltungsmodelle, die die Erlangung eines Steuervorteils aus der Erhebung oder Entlastung von Kapitalertragsteuer mit erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben. 2Es darf dazu ihm nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 übermittelte personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlich ist.
Frühere Fassungen von § 45c EStG
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise § 50e EStG Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten (vom 06.12.2024) ... übermittelt, 2. entgegen § 45b Absatz 5 oder Absatz 6 Satz 1 oder 2, § 45c Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 45c Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ... 5 oder Absatz 6 Satz 1 oder 2, § 45c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 45c Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, eine dort genannte Angabe oder dort genannte Daten nicht richtig ...
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2025) ... anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2026 zufließen. (44c) § 45c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf ...
Zitat in folgenden NormenFinanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 5 FVG Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (vom 01.01.2025) ... 14a. die Sammlung, Auswertung und Bereitstellung der Daten, die nach den §§ 45b und 45c des Einkommensteuergesetzes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind; das Bundeszentralamt für Steuern ...
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4144; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 32 KStG Sondervorschriften für den Steuerabzug (vom 06.12.2024) ... des § 44 Absatz 2, § 44a Absatz 8, § 45a Absatz 2a und der §§ 45b und 45c des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Der Steuerabzug ist bei Einnahmen oder Bezügen im ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Artikel 1 AbzStEntModG Änderung des Einkommensteuergesetzes ... zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer". b) Die Angabe zu § 45c wird wie folgt gefasst: „§ 45c Zusammengefasste Mitteilung zur ... b) Die Angabe zu § 45c wird wie folgt gefasst: „ § 45c Zusammengefasste Mitteilung zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer". ... soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlich ist." 12. § 45c wird wie folgt gefasst: „§ 45c Zusammengefasste Mitteilung zur ... 1 erforderlich ist." 12. § 45c wird wie folgt gefasst: „ § 45c Zusammengefasste Mitteilung zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer ... 45b Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz, Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz oder Absatz 6 Satz 1 oder 2, § 45c Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 45c Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ... oder Absatz 6 Satz 1 oder 2, § 45c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 45c Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, eine dort genannte Angabe oder dort genannte Daten nicht richtig ... anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. (44c) § 45c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 1 UStRG 2008 Änderung des Einkommensteuergesetzes ... Wort „nicht" durch das Wort „auch" und die Angabe „§§ 44b und 45c " durch die Angabe „§ 44b" ersetzt. 33. In § 45b Abs. 1 Satz 1 ... Nr. 1 werden die Wörter „nicht ausgestellt oder" gestrichen. 34. § 45c wird aufgehoben. 35. § 45d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert: ...
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