§ 464b Kostenfestsetzung
1Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt.
2Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind.
3Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der
Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
4Abweichend von
§ 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen.
5Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.
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Zitat in folgenden NormenGesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 108a OWiG ... 2 gelten entsprechend. (3) Die Entscheidung über den Festsetzungsantrag ( § 464b Satz 1 der Strafprozeßordnung ) trifft der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft. Über die ...
IStGH-Gesetz (IStGHG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Anlage 1 RVG (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis (vom 20.07.2024) ... im Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ( § 464b StPO ) und im Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und im Verfahren über die ... Anspruch oder die Erstattung von Kosten ergangen sind (§§ 406b, 464b StPO ), für die Mitwirkung bei der Ausübung der Veröffentlichungsbefugnis und im ...
Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
G. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 121 StVollzG Kosten des Verfahrens (vom 01.06.2013) ... nicht im Falle des § 115 Abs. 3. (4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend. (5) Für die Kosten des ...
Zitate in Änderungsvorschriften3. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2525
Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202, 3630; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
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