§ 466 Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner
1Mitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe Tat auf Strafe erkannt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird, haften für die Auslagen als Gesamtschuldner. 2Dies gilt nicht für die durch die Tätigkeit eines bestellten Verteidigers oder eines Dolmetschers und die durch die Vollstreckung, die einstweilige Unterbringung oder die Untersuchungshaft entstandenen Kosten sowie für Auslagen, die durch Untersuchungshandlungen, die ausschließlich gegen einen Mitangeklagten gerichtet waren, entstanden sind.
Frühere Fassungen von § 466 StPO
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenGerichtskostengesetz (GKG)
neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 105 OWiG Kostenentscheidung ... die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher betroffen sind, die §§ 464d, 465, 466 , 467a Abs. 1 und 2, § 469 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 470, 472b und 473 Abs. 7 der ...
IStGH-Gesetz (IStGHG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
G. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 121 StVollzG Kosten des Verfahrens (vom 01.06.2013) ... nicht im Falle des § 115 Abs. 3. (4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend. (5) Für die Kosten des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
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