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§ 46 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 46 Gebühren für das Visum



(1) 1Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. 2Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.

(2) Die Gebührenhöhe beträgt

1.
für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie „D"), auch für mehrmalige Einreisen 75 Euro,

2.
für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie „D") 25 Euro,

3.
für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über 90 Tage hinaus als nationales Visum (§ 6 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes) 60 Euro.





 

Frühere Fassungen von § 46 AufenthV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2017Artikel 2 Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht
vom 13.07.2017 BGBl. I S. 2350
aktuell vorher 29.12.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung
vom 18.12.2015 BGBl. I S. 2467
aktuell vorher 26.11.2011Artikel 12 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 14.05.2008Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 08.05.2008 BGBl. I S. 806
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 18.12.2006 BGBl. I S. 3221
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 46 AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 AufenthV Bearbeitungsgebühren (vom 01.04.2020)
... Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 und § 52a jeweils bestimmten Gebühr zu erheben. (3) Eine ...
§ 50 AufenthV Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger (vom 24.11.2020)
... sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 45, 45a, 45b, 45c, 46 Absatz 2 , § 47 Absatz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 14 und § 49 Abs. 1 und 2 bestimmten ...
§ 51 AufenthV Widerspruchsgebühr (vom 01.09.2017)
... Amtshandlung die Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs. 1, §§ 50 und 52a zu erhebenden Gebühr, 2. eine Bedingung ...
§ 52 AufenthV Befreiungen und Ermäßigungen (vom 01.11.2023)
... aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind befreit von den Gebühren nach 1. § 46 Absatz 2 Nummer 1 für die Erteilung eines nationalen Visums, 2. § 45 Nummer 1 und 2, § 45c ... innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl. EU Nr. L 289 S. 23), sind von den Gebühren nach § 46 Nr. 1 und 2  ...
§ 52a AufenthV Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung (vom 15.07.2021)
... findet. (2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 806
Artikel 1 3. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 252), wird wie folgt geändert: 1. In § 46 Nr. 4 wird die Angabe „30" durch die Angabe „60" ersetzt. 2. Anlage ...

Erste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3221
Artikel 1 1. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... vom 14. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2982), wird wie folgt geändert: 1. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe ... „Antragsteller unter sechs Jahren sind von den Gebühren nach § 46 Nr. 1 und 2 befreit." 3. § 52 wird wie folgt geändert: a) In ... der Gemeinschaft bewegen (ABl. EU Nr. L 289 S. 23), sind von den Gebühren nach § 46 Nr. 1 und 2 befreit." 4. In § 54 werden die Wörter „eine geringere ...

Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht
G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2350
Artikel 2 AufenthRGebÄndG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 1 wird die Angabe „60" durch die Angabe „67" ersetzt. 6. In § 46 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „60" durch die Angabe „75" ersetzt. 7. § 47 ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
...  An Gebühren sind zu erheben 85 Euro." 15. In § 46 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe „50" durch die Angabe „60" ersetzt. ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 12 AufenthRÄndG 2011 Änderung von Verordnungen
... durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. 8. § 46 wird wie folgt gefasst: „§ 46 Gebühren für das Visum  ... Nummer 1" ersetzt. 8. § 46 wird wie folgt gefasst: „§ 46 Gebühren für das Visum (1) Die Erhebung von Gebühren für die ... a) Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. § 46 Absatz 2 Nummer 1 für die Erteilung eines nationalen Visums,". b) Absatz 7 ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 5 AZRWEG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... wie folgt gefasst: „(2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Aufenthaltstitel nach den §§ 44 ...

Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2467; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130
Artikel 1 AufenthVuAZRGDVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 2 Buchstabe c der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf." 5. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „drei Monate" durch die Angabe „90 ...

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 3 PAuswVuaÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind befreit von den Gebühren nach 1. § 46 Absatz 2 Nummer 1 für die Erteilung eines nationalen Visums, 2. § 45 Nummer 1 und 2, § ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 06.05.2014 BGBl. I S. 451
Artikel 1 10. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 510) Anwendung findet. (2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden. Die Gebühr beträgt: 1. ...