§ 46 Bemessung der Beihilfe
(1) 1Beihilfe wird als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt. 2Maßgeblich ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung. 3In Pflegefällen können, soweit dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist, auch Pauschalen gezahlt werden.
(2) Soweit Absatz 3 nichts Anderes bestimmt, beträgt der Bemessungssatz für
- 1.
- beihilfeberechtigte Personen 50 Prozent,
- 2.
- Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen mit Ausnahme der Waisen 70 Prozent,
- 3.
- berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1 70 Prozent und
- 4.
- berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen 80 Prozent.
(3)
1Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die beihilfeberechtigte Person 70 Prozent.
2Dies gilt bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach den
§§ 39 und
40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Auslandszuschlag nach
§ 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes beziehen.
3§ 5 Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
4Satz 2 ist nur dann anzuwenden, wenn einer beihilfeberechtigten Person nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 Prozent zusteht.
5Der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, beträgt 70 Prozent.
6Der Bemessungssatz für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt 70 Prozent, wenn ihnen sonst auf Grund einer nach
§ 5 nachrangigen Beihilfeberechtigung ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustände.
Frühere Fassungen von § 46 BBhV
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interne Verweise§ 47 BBhV Abweichender Bemessungssatz (vom 01.01.2025) ... zur Krankenversicherung auszugehen, die sich unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes nach § 46 ergeben würden. (3) Die oberste Dienstbehörde kann den ... und für Heimat kann für Gruppen von beihilfeberechtigten Personen Abweichungen von den §§ 46 und 47 festlegen, wenn ihnen bis zum Entstehen eines Beihilfeanspruchs nach dieser Verordnung ein ...
Zitat in folgenden NormenSozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Erste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3922
Artikel 1 1. BBhVÄndV ... Organspender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen." 19. Nach § 46 Absatz 3 Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: „§ 5 Absatz 4 ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ... und berücksichtigungsfähigen Personen" ersetzt. 39. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der ... e) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst: „(4) § 46 Absatz 3 Satz 2 ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. Bis dahin ist § 14 der ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 13.07.2011 BGBl. I S. 1394, 2710
Artikel 1 2. BBhVÄndV ... die Wörter „der Lebenspartnerin," eingefügt. 8. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort „Ehegattinnen" das Wort „und" durch ein ...
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