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§ 46 - Bundeswahlgesetz (BWahlG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.07.1993 BGBl. I S. 1288, 1594; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91
Geltung ab 03.07.1975; FNA: 111-1 Wahlrecht
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Geltung ab 03.07.1975; FNA: 111-1 Wahlrecht
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§ 46 Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
(1) 1Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bei
- 1.
- Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,
- 2.
- Neufeststellung des Wahlergebnisses,
- 3.
- Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit,
- 4.
- Verzicht,
- 5.
- Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes.
(2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis bleibt der Abgeordnete Mitglied des Bundestages, wenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach § 6 Absatz 4 Satz 2 unberücksichtigt geblieben ist.
(3) 1Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Präsidenten des Deutschen Bundestages, eines deutschen Notars, der seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder eines zur Vornahme von Beurkundungen ermächtigten Bediensteten einer deutschen Auslandsvertretung erklärt wird. 2Die notarielle oder bei einer Auslandsvertretung abgegebene Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Bundestagspräsidenten zu übermitteln. 3Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
(4) 1Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag und die Nachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört haben. 2Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, in Wahlkreisen gewählt waren, wird die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen bei entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 2 bis 4 wiederholt; hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerber auftreten. 3Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nach einer Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation der Partei gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. 4Im übrigen gilt § 48 Abs. 1.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes G. v. 7. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 91 m.W.v. 14. März 2024
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Frühere Fassungen von § 46 Bundeswahlgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.03.2024 | Artikel 1 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91 |
aktuell vorher | 14.06.2023 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147 |
aktuell vorher | 19.11.2020 | Artikel 1 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14.11.2020 BGBl. I S. 2395 |
aktuell vorher | 09.05.2013 | Artikel 1 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 03.05.2013 BGBl. I S. 1082 |
aktuell | vor 09.05.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 46 Bundeswahlgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 BWahlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWahlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 47 BWahlG Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft
... Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 46 Abs. 1 wird entschieden 1. im Falle der Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren, 2. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 14.11.2020 BGBl. I S. 2395; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147
Artikel 1 25. BWahlGÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes (vom 14.06.2023)
... Unterschiedszahl; eine erneute Berechnung nach Satz 1 findet nicht statt." 4. In § 46 Absatz 2 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt. 5. ...
Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147, 198
Artikel 2 BWahlGuaÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes (vom 14.06.2023)
... Wort „Listennachfolger" durch das Wort „Nachfolger" ersetzt. 14. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 6 ...
Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91
Artikel 1 27. BWahlGÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes
... 2 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt. 2. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe ...
Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1082
Artikel 1 22. BWahlGÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes
... Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl." 1a. In § 46 Absatz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4 Satz 3" durch die Wörter „§ 6 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Diätengesetz 1968
G. v. 03.05.1968 BGBl. I S. 334; geändert und aufgehoben durch Artikel VIII und Artikel I § 46 G. v. 18.02.1977 BGBl. I S. 297
§ 2 DiätenG
... und 2 wird nicht angewandt, wenn das Mitglied die Mitgliedschaft im Bundestag auf Grund des § 46 Abs. 1 Nr. 3 des Bundeswahlgesetzes verliert. Der Präsident kann die Zahlungen aussetzen, ... kann die Zahlungen aussetzen, wenn ein Verfahren zu erwarten ist, das die Folgen nach § 46 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 des Bundeswahlgesetzes nach sich ziehen ...
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