(1)
1Die Entscheidung über die Zieltransaktion bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung.
2Bei Zieltransaktionen, die nicht im Wege einer Umwandlung nach dem
Umwandlungsgesetz durchgeführt werden, muss der Vorstand der Hauptversammlung die Zieltransaktion zur Zustimmung vorlegen.
3§ 179a Absatz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
4Der Vorstand der Börsenmantelaktiengesellschaft hat einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Zieltransaktion, der der Zieltransaktion zugrunde liegende Vertrag sowie die Angemessenheit der der Zielgesellschaft versprochenen Gegenleistung im Verhältnis zum Wert der Zielgesellschaft rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Zieltransaktionsbericht).
5Dabei ist auch die Vereinbarkeit mit den im Börsenzulassungsprospekt niedergelegten Kriterien für die Zieltransaktion zu erläutern und zu begründen.
6In den Zieltransaktionsbericht brauchen Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einem der beteiligten Rechtsträger oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
7In diesem Falle sind in dem Bericht die Gründe, aus denen die Tatsachen nicht aufgenommen worden sind, darzulegen.
8Die Bekanntmachungspflicht nach
§ 124 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes erstreckt sich auch auf den Zieltransaktionsbericht.
(2) In der Einberufung zur Hauptversammlung hat der Vorstand auf Kosten der Gesellschaft einen Bevollmächtigten zu benennen, den die Aktionäre in Textform zur Ausübung ihres Stimmrechts und zur Einlegung eines Widerspruchs zu Protokoll in der Hauptversammlung bevollmächtigen können.
(3)
1Der Beschluss über die Entscheidung nach Absatz 1 bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.
2Das Stimmrecht der Initiatoren im Sinne des
§ 44 Absatz 6 ist dabei ausgeschlossen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 52 BörsG Übergangsregelungen (vom 21.07.2019) ... worden, so sind auf diese Prospekte und Unternehmensberichte die Vorschriften der §§ 45 bis 49 und 77 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I ... die vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden sind, finden die §§ 44 bis 47 und 55 des Börsengesetzes in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin ... und die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht worden sind, sind die §§ 44 bis 47 in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (9) Auf ...
Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 1 G. v. 22.06.2005 BGBl. I S. 1698; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 11 ZuFinG Änderung des Börsengesetzes ... anwendbare Vorschriften § 45 Einlage; Verwendungsabrede § 46 Zuständigkeit der Hauptversammlung, Informationspflichten § 47 ... 48 Monate nicht übersteigt. (4) Die besonderen Vorgaben der §§ 44 bis 47b gelten für Aktiengesellschaften, wenn 1. deren Satzung den in Absatz 1 ... unmittelbare Einzahlung auf das von ihm geführte Treuhandkonto zulässig. § 46 Zuständigkeit der Hauptversammlung, Informationspflichten (1) Die Entscheidung ... innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Fassung des Hauptversammlungsbeschlusses nach § 46 Absatz 1 die Übertragung ihrer Aktien auf die Gesellschaft gegen Zahlung eines Betrages in der ...