§ 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(1) (weggefallen)
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
- 1.
- wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
- 2.
- wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Abs. 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;
- 3.
- wenn Beiträge zu Krankenversicherungen und gesetzlichen Pflegeversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 erstattet wurden, die Erstattung mehr als 410 Euro betrug und der im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag;
- 3a.
- wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist;
- 4.
- wenn für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn höher ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, höher ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 2 gehört;
- 4a.
- 1wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,
- a)
- (weggefallen)
- b)
- (weggefallen)
- c)
- (weggefallen)
- d)
- im Fall des § 33a Absatz 2 Satz 5 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder
- e)
- im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt.
2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat;
- 5.
- wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug nach § 39c Absatz 3 ermittelt wurde;
- 5a.
- wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Abs. 3 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 6, Großbuchstabe S);
- 6.
- wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
- 7.
- wenn
- a)
- für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39) ein Ehegatte im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder
- b)
- für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 3 oder des § 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind; das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zuständige Betriebsstättenfinanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig;
- 8.
- 1wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. 2Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen;
- 9.
- wenn ein Antrag im Sinne der Nummer 8 gestellt wird und daneben beantragt wird, als unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Absatz 3 behandelt zu werden; die Zuständigkeit liegt beim lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers.
(3)
1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach
§ 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen.
2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach
§ 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des
§ 19 Abs. 2 übersteigt, und um den nach
§ 13 Abs. 3 zu berücksichtigenden Betrag.
(4)
1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zu wenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann.
2§ 42b bleibt unberührt.
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach
§ 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.
Frühere Fassungen von § 46 EStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 25 EStG Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht (vom 01.01.2012) ... in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Abs. 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt. (2) (weggefallen) (3) Die ... bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 handelt. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung ...
§ 39b EStG Einbehaltung der Lohnsteuer (vom 01.01.2025) ... und 3. mit der Zustimmung versichert, dass ihm der Pflichtveranlagungstatbestand nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 und 3a bekannt ist. Die Zustimmungserklärung des Arbeitnehmers ist zum ...
§ 50 EStG Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige (vom 01.01.2025) ... (§ 10c Satz 1), b) wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird ( § 46 Abs. 2 Nr. 8 ), c) in den Fällen des § 46 Absatz 2 Nummer 2, 5 und 5a, d) ... Einkommensteuer beantragt wird (§ 46 Abs. 2 Nr. 8), c) in den Fällen des § 46 Absatz 2 Nummer 2, 5 und 5a , d) wenn außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 ... bezogen worden sind und in diesem Zusammenhang die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird ( § 46 Absatz 2 Nummer 8 ) oder e) wenn die Anrechnung einer ausländischen Steuer nach § 50d Absatz 7 ... 49 Absatz 1 Nummer 4 bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt, gilt § 46 Absatz 3 und 5 entsprechend. (3) § 34c Abs. 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land- und ...
§ 51 EStG Ermächtigungen (vom 01.01.2025) ... Nr. 1, § 10 Abs. 5, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a, § 26a Abs. 3, § 34c Abs. 7, § 46 Abs. 5 und § 50a Abs. 6 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen. (2) Die ...
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2025) ... 3 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) und § 46 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) sind erstmals ab ...
§ 105 EStG Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie (vom 01.01.2021) ... zugleich als ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung. Besteht nach § 46 keine Pflicht zur Durchführung einer Veranlagung und wird keine Veranlagung, insbesondere zur ... wird keine Veranlagung, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer nach § 46 Absatz 2 Nummer 8 beantragt, ist für die Festsetzung der Mobilitätsprämie die im Rahmen der ...
Zitat in folgenden NormenAbgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
§ 149 AO Abgabe der Steuererklärungen (vom 18.12.2019) ... Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Einkommensteuererklärungen im Sinne des § 46 Absatz 2 Nummer 8 des Einkommensteuergesetzes , 2. Körperschaftsteuererklärungen nach § 31 Absatz 1 und 1a des ...
Berlinförderungsgesetz 1990 (BerlinFG 1990)
neugefasst durch B. v. 02.02.1990 BGBl. I S. 173; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 18 BerlinFG 1990 Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer ... Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wird, und liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht vor, so kann die Veranlagung zur Anwendung der ... die Veranlagung zur Anwendung der Vorschriften der §§ 16 und 17 beantragt werden; § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a und Abs. 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß ...
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
neugefasst durch B. v. 10.05.2000 BGBl. I S. 717; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 56 EStDV 2000 Steuererklärungspflicht (vom 28.03.2024) ... Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen hat und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes in Betracht kommt; 2. Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die ... Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe b des Gesetzes in Betracht kommt. Eine Steuererklärung ist außerdem ...
Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 20 InvStG Teilfreistellung (vom 06.12.2024) ... verwahrt oder verwaltet werden. Im Fall des Satzes 2 ist eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vorzunehmen. Soweit der Anleger die Verpflichtung nach Satz 2 nicht erfüllt, kann ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAmtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Familienentlastungsgesetz (FamEntlastG)
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2210
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz zum Abbau der kalten Progression
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 283
Artikel 1 EStProgVerG Änderung des Einkommensteuergesetzes ... durch die Angabe „9.763" ersetzt. 3. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird ... wie folgt gefasst: „(55j) Für den Veranlagungszeitraum 2013 ist § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 3 Buchstabe a und c des Gesetzes vom ... e) Nach Absatz 55j wird folgender Absatz 55k eingefügt: „(55k) § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 3 Buchstabe b und d des Gesetzes vom ...
Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1202
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2770
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 2 EMobStFG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes ... kein zum Steuerabzug Verpflichteter nach der Nummer 1 ergibt." 21. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden die Wörter „oder ... b wird folgender Buchstabe c angefügt: „c) in den Fällen des § 46 Absatz 2 Nummer 2, 5 und 5a ;". b) In Satz 6 werden die Wörter „§ 39 Absatz 3 Satz 1" ...
Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG)
G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2230
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 1 JStG 2007 Änderung des Einkommensteuergesetzes ... § 44a Abs. 8 durchgeführt wurde" eingefügt. 39. In § 46 Abs. 2 Nr. 1 wird jeweils vor dem Wort „Summe" das Wort „positive" ... w) Folgender Absatz 55j wird eingefügt: „(55j) § 46 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ... § 43a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Abs. 2 Satz 3 und 4, § 43b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 46 Abs. 3 Satz 2, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 3 Satz 1, § 50 Abs. 3 Satz 2 und Abs. ...
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 1 JStG 2008 Änderung des Einkommensteuergesetzes ... durch die Wörter nicht in voller Höhe" ersetzt. 30. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 8 wird wie folgt geändert: ... m1) Dem Absatz 55j wird folgender Satz angefügt: § 46 Abs. 2 Nr. 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ...
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 1 JStG 2009 Änderung des Einkommensteuergesetzes ... des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden." 33. In § 46 Abs. 2 Nr. 3a werden die Wörter besteuert worden ist" durch die Wörter ... 3 erfolgt ist oder b) wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird (§ 46 Abs. 2 Nr. 8); 5. für Einkünfte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 und ...
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 1 JStG 2010 Änderung des Einkommensteuergesetzes ... ist § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden." 32. § 46 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. wenn auf der Lohnsteuerkarte eines ... t) Nach Absatz 55j Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „§ 46 Absatz 2 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. ...
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 2 JStG 2020 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes ... 49 Absatz 1 Nummer 4 bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt, gilt § 46 Absatz 3 und 5 entsprechend." 14. Dem § 50a Absatz 7 werden die folgenden Sätze ... Mobilitätsprämie zugleich als ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung. Besteht nach § 46 keine Pflicht zur Durchführung einer Veranlagung und wird keine Veranlagung, insbesondere zur ... wird keine Veranlagung, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer nach § 46 Absatz 2 Nummer 8 beantragt, ist für die Festsetzung der Mobilitätsprämie die im Rahmen der ...
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Steuerbürokratieabbaugesetz
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Steuerentlastungsgesetz 2022
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 749
Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Artikel 1 StVereinfG 2011 Änderung des Einkommensteuergesetzes ... Nummer 2 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 aufgehoben. 30. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden vor dem ... j) Nach Absatz 55j Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „§ 46 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. ...
Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 5 WaChaG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes ... wird aufgehoben. 3. § 42b Absatz 2 Satz 2 und 6 wird aufgehoben. 4. In § 46 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 ... bezogen worden sind und in diesem Zusammenhang die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird ( § 46 Absatz 2 Nummer 8 ...
Zweites Familienentlastungsgesetz (2. FamEntlastG)
G. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2616; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Zitate in aufgehobenen TitelnUnterhaltssicherungsgesetz (USG)
neugefasst durch B. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1774; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
§ 10 USG Bemessungsgrundlage (vom 09.08.2008) ... wieder hinzuzurechnen; ist der Wehrpflichtige wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen, bestimmt sich das Nettoeinkommen nach Nummer 2; ...
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