§ 46 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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§ 46 Wiederholung der Bachelorthesis



(1) Ist die Bachelorthesis nicht bestanden worden, so kann sie einmal wiederholt werden.

(2) 1Das Prüfungsamt legt ein neues Thema für die Bachelorthesis fest. 2Die oder der Studierende kann ein Thema vorschlagen.

(3) 1Die Bearbeitungszeit für die Wiederholung der Bachelorthesis beträgt drei Monate. 2Sie beginnt mit der Ausgabe des Themas.



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