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§ 46 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 46 Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung



(1) 1Die Eignungsprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt. 2Die Länder können zur Durchführung der Eignungsprüfung die Prüfungsausschüsse und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach Teil 2 nutzen. 3Sie haben sicherzustellen, dass antragstellende Personen die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 44 ablegen können.

(2) 1Die Eignungsprüfung soll für jede Betreuungssituation nicht länger als 120 Minuten dauern. 2Sie wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 abgenommen und bewertet. 3Während der Prüfung sind den Prüferinnen und Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen beziehen.

(3) 1Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüferinnen und Prüfer jede Betreuungssituation übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 2Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 3Kommen die Prüferinnen und Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern über das Bestehen. 4Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses müssen zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihnen steht ein Fragerecht zu. 5Ist eine Betreuungssituation nicht bestanden worden, so darf sie einmal wiederholt werden.

(4) Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 erteilt.

(5) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 37 bis 41 für die Durchführung der Eignungsprüfung entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 46 HebStPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2023Artikel 13 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
vom 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 46 HebStPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 HebStPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebStPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 HebStPrV Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an der staatlichen Prüfung (vom 01.10.2023)
... ihnen steht kein Fragerecht zu. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht; § 46 Absatz 3 Satz 4 , § 49 Absatz 3 Satz 4 und § 50 Absatz 7 Satz 4 bleiben ...
Anlage 7 HebStPrV (zu § 46 Absatz 4) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung zur „Hebamme" *) (vom 16.12.2023)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 13 HeilbPrüfMV Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
... teilzunehmen; ihnen steht kein Fragerecht zu. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht; § 46 Absatz 3 Satz 4 , § 49 Absatz 3 Satz 4 und § 50 Absatz 7 Satz 4 bleiben unberührt."  ... Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen." 8. Nach § 46 Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „Die Vorsitzenden des ...