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§ 46 - Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
G. v. 12.04.1976 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 8051-10 Jugendarbeitsschutz
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Geltung ab 01.05.1976; FNA: 8051-10 Jugendarbeitsschutz
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§ 46 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zum Zweck einer gleichmäßigen und wirksamen gesundheitlichen Betreuung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen und über die für die Aufzeichnungen der Untersuchungsbefunde, die Bescheinigungen und Mitteilungen zu verwendenden Vordrucke erlassen.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung
- 1.
- zur Vermeidung von mehreren Untersuchungen innerhalb eines kurzen Zeitraums aus verschiedenen Anlässen bestimmen, daß die Untersuchungen nach den §§ 32 bis 34 zusammen mit Untersuchungen nach anderen Vorschriften durchzuführen sind, und hierbei von der Frist des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis zu drei Monaten abweichen,
- 2.
- zur Vereinfachung der Abrechnung
- a)
- Pauschbeträge für die Kosten der ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der geltenden Gebührenordnungen festsetzen,
- b)
- Vorschriften über die Erstattung der Kosten beim Zusammentreffen mehrerer Untersuchungen nach Nummer 1 erlassen.
Text in der Fassung des Artikels 230 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
Frühere Fassungen von § 46 JArbSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 230 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 46 JArbSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 JArbSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JArbSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 JArbSchG Verbot der Beschäftigung von Kindern
... Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung. (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die ...
§ 7 JArbSchG Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
... beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende ...
§ 72 JArbSchG Inkrafttreten (vom 08.11.2006)
... dieses Gesetzes betreffen, durch Rechtsverordnungen auf Grund des § 26 oder des § 46 geändert oder aufgehoben werden. (4) Vorschriften in Rechtsverordnungen, die ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (JArbSchUV)V. v. 16.10.1990 BGBl. I S. 2221
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 230 9. ZustAnpV Jugendarbeitsschutzgesetz
... In den §§ 21b, 26, 28 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 1 und § 72 Abs. 4 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), ...
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