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Artikel 46 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
Artikel 46 Weitere Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Das Gesetz über Steuerstatistiken, das zuletzt durch Artikel 45 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 5 werden die Wörter „die Grundsteuerwerte" durch die Wörter „die Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 8 werden die Wörter „nach § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung" durch die Wörter „nach § 138a Absatz 2 und 7 der Abgabenordnung" ersetzt.
- cc)
- Der Nummer 9 wird ein Komma angefügt.
- dd)
- Folgende Nummer 10 wird eingefügt:
- „10.
- die Mindeststeuer".
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist," gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Lohnsteuerbeträge nach Satz 1 werden jährlich ermittelt."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben, wie insbesondere steuerbare Umsätze (ohne Einfuhrumsätze), Umsatzsteuer, Vorsteuer;".
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „erstmals für 2006," gestrichen und werden nach den Wörtern „der Festsetzungszeitraum" die Wörter „und Monat und Jahr der Veranlagung" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben, wie insbesondere einbehaltene Steuerbeträge und Abzugsbeträge von den einbehaltenen Steuerbeträgen;".
- bb)
- Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Bruttoarbeitslohn, Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen, Steuerermäßigungen und Steuerabzugsbeträge, Lohn-, Einkommen- und Kirchensteuer, vermögenswirksame Leistungen einschließlich Arbeitnehmer-Sparzulage, sonstige aus dem Einkommensteueraufkommen gezahlte Zulagen, Lohn- und Einkommensersatzleistungen;".
- bbb)
- In Buchstabe b werden nach dem Wort „Veranlagungsart" die Wörter „, Monat und Jahr der Veranlagung" eingefügt.
- cc)
- Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Einkünfte oder Einnahmen;".
- bbb)
- In Buchstabe b werden nach dem Wort „Wirtschaftszweig" die Wörter „, Monat und Jahr der Feststellung" eingefügt.
- dd)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „alle drei Jahre, erstmals für 1995," durch das Wort „jährlich" ersetzt.
- bbb)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben, wie insbesondere Einkünfte, Einkommen, Freibeträge, Steuerermäßigungen und Steuerabzugsbeträge, Körperschaftsteuer;".
- ccc)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „Veranlagungsart" die Wörter „, Monat und Jahr der Veranlagung" eingefügt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- d)
- Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Vermögen, steuerpflichtiges Vermögen, Vermögensteuer;".
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Für die Statistiken der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer werden jeweils in Verbindung mit der Hauptfeststellung oder Hauptveranlagung nach dem Stand zum Hauptfeststellungszeitpunkt oder Hauptveranlagungszeitpunkt folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
- 1.
- für die Statistik der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
- a)
- die im Bewertungs- und Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Fläche der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, Reinerträge, Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag;
- b)
- Rechtsform des Eigentümers, Ort der Belegenheit, Monat und Jahr der Feststellung oder Festsetzung;
- 2.
- für die Statistik der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer des Grundvermögens
- a)
- die im Bewertungs- und Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Grundstücksfläche, Grundsteuerwert oder Äquivalenzbetrag oder Ausgangsbetrag und Grundsteuermessbetrag;
- b)
- Rechtsform des Eigentümers, Ort der Belegenheit, Art des Bewertungsverfahrens, Art des Besitzverhältnisses, Monat und Jahr der Feststellung oder Festsetzung."
- f)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „alle drei Jahre, erstmals für 1995," durch das Wort „jährlich" ersetzt.
- bbb)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere Gewinn oder Verlust des Gewerbebetriebs, Hinzurechnungsbeträge, Kürzungsbeträge, Gewerbeertrag, Freibeträge, Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag;".
- ccc)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „Wirtschaftszweig" die Wörter „, Monat und Jahr der Veranlagung" eingefügt.
- ddd)
- In Nummer 3 werden die Wörter „auf Gewerbeertrag und Gewerbekapital entfallenden Zerlegungsanteilen" durch die Wörter „auf den Gewerbeertrag entfallenden Zerlegungsanteilen" ersetzt.
- bb)
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- g)
- Absatz 7 wird wie folgt gefasst:„(7) Für die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale für die Erwerbe, für die in dem Kalenderjahr Erbschaft- oder Schenkungsteuer festgesetzt worden ist, erfasst:
- 1.
- die im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere der steuerpflichtige Erwerb nach Vermögensarten, Steuerklasse des Erwerbers, Steuersatz und festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer; bei mehreren Erwerben aus dem Nachlass eines Inländers zusätzlich der Nachlass untergliedert nach Vermögensarten sowie Abzüge für Nachlassverbindlichkeiten;
- 2.
- Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer, Art der Steuerpflicht, Monat und Jahr der Festsetzung.
- h)
- Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ab dem Berichtsjahr 2021 werden jährlich die Angaben nach § 138a Absatz 7 der Abgabenordnung erfasst." - bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 lassen Bestimmungen über die Verwendungszweckbeschränkung und Geheimhaltungspflicht in völkervertraglichen Abkommen sowie Rechtsakten der Europäischen Union unberührt."
- i)
- Folgender Absatz 10 wird angefügt:„(10) Für die Statistik über die Mindeststeuer werden ab dem Berichtsjahr 2024 jährlich die Angaben nach § 95 des Mindeststeuergesetzes (Steueranmeldung) und nach den §§ 75 und 76 des Mindeststeuergesetzes (Mindeststeuer-Bericht) erfasst. Die Aufbereitung dieser Angaben wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt."
- 3.
- § 2c Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) § 7a Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden."
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit erstellt aus den im Zusammenhang mit der Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes bei den Familienkassen anfallenden Daten Geschäftsstatistiken über Kindergeldberechtigte und deren Kinder. Vom Bundeszentralamt für Steuern werden die Ergebnisse dieser Statistiken ausgewertet und den für den Familienleistungsausgleich zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellt."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Erhebungsmerkmale" die Wörter „, die je nach Bedarf kombiniert werden" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- zu den Erhebungsmerkmalen nach den Nummern 1 bis 4: den Staat, dessen Rechtsvorschriften in grenzüberschreitenden Sachverhalten zusätzlich anzuwenden sind."
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit" durch die Wörter „die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.
- d)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- 5.
- § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden die Wörter „Aktenzeichen für die Feststellung der Grundsteuerwerte" durch die Wörter „Aktenzeichen oder die Steuernummern für die Feststellung oder Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer" ersetzt.
- b)
- In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die Wörter „und das Jahr" gestrichen.
- 6.
- § 7a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 bis 10 miteinander und mit Einzelangaben aus der Einkommensteuerstatistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit sie sich auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Gemeinschaften und juristische Personen sowie Inhaber von Einzelunternehmen und Beteiligte an Personengesellschaften und Gemeinschaften beziehen, zu den in § 7 Absatz 6 Satz 1 genannten Zwecken sowie für wissenschaftliche Analysen und weitere statistische Zwecke zusammenführen." - b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen zu demselben Steuerpflichtigen Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, 5 und 7 für die in § 7 Absatz 6 Satz 1 genannten Zwecke, für wissenschaftliche Analysen und weitere statistische Zwecke zusammenführen."
- c)
- Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 6.
- d)
- In dem neuen Absatz 3 werden die Wörter „Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 bis 9" durch die Wörter „die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 bis 10" ersetzt.
- e)
- In dem neuen Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die nach den Absätzen 1, 2 und 2a" durch die Wörter „die nach den Absätzen 1 bis 4" ersetzt.
- f)
- In dem neuen Absatz 6 werden die Wörter „von dem in Absatz 3" durch die Wörter „von dem in Absatz 5" sowie die Wörter „die statistischen Ämter von Bund und Ländern" durch die Wörter „das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder" ersetzt.
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