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§ 46 - Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)

Artikel 1 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 46 Strafvorschriften



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a einen vermögenswertreferenzierten Token öffentlich anbietet,

2.
entgegen Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a einen E-Geld-Token öffentlich anbietet,

3.
entgegen Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt,

4.
entgegen Artikel 89 Absatz 2 Satz 1 ein Insidergeschäft tätigt oder eine dort genannte Insiderinformation nutzt,

5.
entgegen Artikel 89 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 eine dort genannte Empfehlung gibt oder einen Dritten zu einer dort genannten Handlung verleitet oder

6.
entgegen Artikel 90 Absatz 1 eine Insiderinformation offenlegt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 47 Absatz 3 Nummer 113 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch

1.
den Kurs eines oder mehrerer Kryptowerte beeinflusst oder

2.
eine unmittelbare oder mittelbare Festsetzung des Kauf- oder Verkaufskurses bewirkt.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 2

1.
gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt oder

2.
in Ausübung seiner Tätigkeit für eine inländische Finanzaufsichtsbehörde, einen Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder E-Geld-Token oder einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen handelt.

(6) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(7) 1Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuches sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Institute nach § 37 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 dieses Gesetzes anzuwenden. 2Soweit die Strafvorschriften Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie

1.
bei einer anderen juristischen Person für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der juristischen Person,

2.
bei einer Personenhandelsgesellschaft nach § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches für die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe der persönlich haftenden Gesellschafter und

3.
bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, für die vertretungsberechtigten Gesellschafter.

3Soweit die Strafvorschriften Mitglieder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie bei einer anderen juristischen Person für die Mitglieder eines gesetzlichen Überwachungsorgans.



 

Zitierungen von § 46 KMAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 KMAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KMAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 KMAG Anzeige straftatbegründender Tatsachen
... Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 46 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 oder Absatz 2 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen. ...
§ 47 KMAG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2024)
... Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 46 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer ...
§ 49 KMAG Mitteilungen in Strafsachen
... mit dem Geschäftsbetrieb eines Instituts, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 46 zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt  ... der Bundesanstalt geboten sind. (2) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 46 zum Gegenstand haben, hat die Staatsanwaltschaft die Bundesanstalt bereits über die ...