Tools:
Update via:
§ 46 - Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 754-31 Energieversorgung
| |
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 754-31 Energieversorgung
| |
§ 46 Ausschluss Kohleersatzbonus
§ 46 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für in Anlage 2 benannte Braunkohleanlagen kann weder der Anspruch auf die Erhöhung des Zuschlags für KWK-Strom nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung noch der Anspruch auf Zahlung des Kohleersatzbonus nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes geltend gemacht werden.
Zitierungen von § 46 KVBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 KVBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KVBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 49 KVBG Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags (vom 24.12.2022)
... schließen sowie bei Bedarf Änderungen vereinbaren, mit dem die aus den §§ 40 bis 47 folgenden Rechte und Pflichten zusätzlich vertraglich geregelt werden, in dem im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/46_KVBG.htm