Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 46 - Kreditwesengesetz (KWG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|

§ 46 Maßnahmen bei Gefahr



(1) 1Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, daß eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist (§ 33 Absatz 2), kann die Aufsichtsbehörde zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. 2Sie kann insbesondere

1.
Anweisungen für die Geschäftsführung des Instituts erlassen,

2.
die Annahme von Einlagen oder Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Krediten (§ 19 Abs. 1) verbieten,

3.
Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken,

4.
vorübergehend ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut erlassen,

5.
die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen und

6.
die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind, verbieten, es sei denn, die zuständige Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung stellt die Befriedigung der Berechtigten in vollem Umfang sicher.

3Die Aufsichtsbehörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen untersagen oder beschränken, wenn diese Geschäfte für das Institut nachteilig sind. 4Sie kann ferner bestimmen, dass Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. 5Die Aufsichtsbehörde unterrichtet über die von ihr nach den Sätzen 3 und 4 beabsichtigten Maßnahmen unverzüglich die betroffenen Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Europäische Zentralbank und die Deutsche Bundesbank. 6Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach den Sätzen 1 und 2 widersprechen. 7Bei Instituten, die in anderer Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden, sind Geschäftsleiter, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden ist, für die Dauer der Untersagung von der Geschäftsführung und Vertretung des Instituts ausgeschlossen. 8Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag oder anderen Bestimmungen über die Tätigkeit des Geschäftsleiters gelten die allgemeinen Vorschriften. 9Rechte, die einem Geschäftsleiter als Gesellschafter oder in anderer Weise eine Mitwirkung an Entscheidungen über Geschäftsführungsmaßnahmen bei dem Institut ermöglichen, können für die Dauer der Untersagung nicht ausgeübt werden.

(2) 1Die zuständige Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung kann ihre Verpflichtungserklärung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6 davon abhängig machen, dass eingehende Zahlungen, soweit sie nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 gegenüber dem Institut bestimmt sind, von dem im Zeitpunkt des Erlasses des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorhandenen Vermögen des Instituts zugunsten der Einrichtung getrennt gehalten und verwaltet werden. 2Das Institut darf nach Erlass des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 die im Zeitpunkt des Erlasses laufenden Geschäfte abwickeln und neue Geschäfte eingehen, soweit diese zur Abwicklung erforderlich sind, wenn und soweit die zuständige Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung die zur Durchführung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt oder sich verpflichtet, aus diesen Geschäften insgesamt entstehende Vermögensminderungen des Instituts, soweit dies zur vollen Befriedigung sämtlicher Gläubiger erforderlich ist, diesem zu erstatten. 3Die Aufsichtsbehörde kann darüber hinaus Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zulassen, soweit dies für die Durchführung der Geschäfte oder die Verwaltung des Instituts sachgerecht ist. 4Dabei kann sie insbesondere die Erstattung von Zahlungen anordnen, die entgegen einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 entgegengenommen worden sind oder beim Institut eingegangen sind. 5Sie kann eine Betragsgrenze festsetzen, bis zu der ein Sonderbeauftragter Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot zulassen kann. 6Solange Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 andauern, sind Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen in das Vermögen des Instituts nicht zulässig. 7Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen einschließlich interoperabler Systeme sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten sind bei Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 entsprechend anzuwenden. 8Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung berührt nicht die Wirksamkeit der Erstattung einer Zahlung, die entgegen einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 über ein System oder über eine zwischengeschaltete Stelle entgegengenommen worden ist oder eingegangen ist oder beim Institut eingegangen ist und deren Erstattung die Aufsichtsbehörde nach Satz 4 angeordnet hat.





 

Frühere Fassungen von § 46 KWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2020Artikel 2 Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
aktuell vorher 06.11.2015Artikel 2 Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
aktuell vorher 19.07.2014Artikel 1 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
vom 15.07.2014 BGBl. I S. 934
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 CRD IV-Umsetzungsgesetz
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
aktuell vorher 16.02.2013Artikel 1 EMIR-Ausführungsgesetz
vom 13.02.2013 BGBl. I S. 174
aktuell vorher 01.03.2012Artikel 9 Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2582
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 2 Restrukturierungsgesetz
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
aktuell vorher 01.08.2009Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 12 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 46 KWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KWG Ausnahmen (vom 30.12.2023)
... auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen ... erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Institut im Hinblick auf ... 25a Absatz 5, die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und die §§ 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 403 und 411 bis 455 der ... der Bundesanstalt nach den §§ 2c und 25a Absatz 2 Satz 1 sowie den §§ 44 bis 46h gelten entsprechend. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Personen den ...
§ 8a KWG Besondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis (vom 29.12.2020)
... schließt die Zusammenarbeit die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46b, die Ausarbeitung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallkonzepten und ...
§ 22o KWG Bestellung des Sachwalters bei Insolvenzgefahr (vom 01.01.2011)
... Unter den Voraussetzungen des § 46 bestellt das Gericht am Sitz des registerführenden Unternehmens auf Antrag der Bundesanstalt ... des § 22l Abs. 2 Satz 3 liegt insbesondere dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 46 wieder entfallen sind. In diesem Fall soll die Bundesanstalt aus dem Kreis der ...
§ 45 KWG Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität (vom 01.01.2023)
... nach Absatz 2 Nummer 1 bis 7 besteht oder getroffen wird oder 3. Maßnahmen nach § 46 getroffen werden oder eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und ...
§ 45c KWG Sonderbeauftragter (vom 28.12.2022)
... des Instituts zur Abwendung einer Gefahr im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 4 oder des § 46 Absatz 1 Satz 1 zu überwachen, selbst Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr zu ergreifen oder die ... einer Gefahr zu ergreifen oder die Einhaltung von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach § 46 zu überwachen; 9. eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- ... des Instituts zur Abwendung einer Gefahr im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 4 oder des § 46 Absatz 1 Satz 1 oder für die Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen der Bundesanstalt nach ... 1 oder für die Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 46 bestellt, so haftet er nur für Vorsatz. Dies gilt auch, soweit der ... so haftet er nur für Vorsatz. Dies gilt auch, soweit der Sonderbeauftragte nach § 46 Absatz 2 Satz 5 im Rahmen einer von der Bundesanstalt festgelegten Betragsgrenze Ausnahmen vom ...
§ 46c KWG Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen (vom 01.01.2011)
... Insolvenzverfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom Tag des Erlasses einer Maßnahme nach § 46 Absatz 1 an zu berechnen. (2) Es wird vermutet, dass Leistungen des Instituts, die ... wird vermutet, dass Leistungen des Instituts, die zwischen einer Anordnung der Bundesanstalt nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und dem Insolvenzantrag erfolgten und nach § 46 zulässig sind, die Gläubiger des ... nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und dem Insolvenzantrag erfolgten und nach § 46 zulässig sind, die Gläubiger des Instituts nicht benachteiligen und mit der Sorgfalt ...
§ 46d KWG Unterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen (vom 01.01.2014)
... Vor Erlass einer Sanierungsmaßnahme, insbesondere einer Maßnahme nach § 46 , gegenüber einem CRR-Kreditinstitut unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen ... außerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums Maßnahmen nach § 46 ergriffen werden. In diesem Falle unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen ... im Sinne der Absätze 1 und 2 sind Maßnahmen nach § 46 sowie nach § 6 Abs. 3, mit denen die finanzielle Lage eines CRR-Kreditinstituts gesichert ...
§ 49 KWG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2023)
... Satz 1, der §§ 44c, 45 und 45a Absatz 1, des § 45b Absatz 1, der §§ 45c, 46 , 46a, 46b, 48u Absatz 1 und 7, des § 53b Absatz 12, der §§ 53l, 53n Absatz 1 sowie ...
§ 53b KWG Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (vom 01.01.2022)
... 43 Absatz 2 und 3, § 44 Absatz 1 und 6, § 44a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 44c, 46 bis 46h, 48u und 49, 9. § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.  ...
§ 53n KWG Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität einer nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei (vom 10.11.2021)
... besteht oder 3. bei oder nach einer Untersagung der Auszahlung Maßnahmen nach § 46 oder einer Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ...
§ 56 KWG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2023)
... 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, oder n) § 46 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, zuwiderhandelt,  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anfechtungsgesetz (AnfG)
Artikel 1 G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2911; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 654
§ 7 AnfG Berechnung der Fristen (vom 01.01.2011)
... In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet ...

Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG)
Artikel 1 G. v. 16.07.1998 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 11 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
§ 5 AnlEntG Entschädigungsverfahren (vom 26.06.2021)
... Sie hat den Entschädigungsfall auch festzustellen, wenn Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes , nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 42 ...
§ 9 AnlEntG Prüfung der Institute (vom 26.06.2021)
... und Geschäftszeiten betreten, soweit die Bundesanstalt Maßnahmen gemäß § 46 des Kreditwesengesetzes , nach § 79 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 42 des Kapitalanlagegesetzbuchs ...

Bausparkassengesetz (BauSparkG)
neugefasst durch B. v. 15.02.1991 BGBl. I S. 454; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
§ 9 BauSparkG Änderung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (vom 29.12.2015)
... der gleichen Voraussetzung kann die Bundesanstalt, unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 46 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, der Bausparkasse den Abschluß neuer Verträge ...

EdW-Beitragsverordnung (EdWBeitrV)
V. v. 19.08.1999 BGBl. I S. 1891; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 202
§ 5b EdWBeitrV Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen (vom 26.06.2021)
... bestehen würde und die Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach § 79 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 42 des ...

Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)
Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
§ 10 EinSiG Eintritt und Feststellung des Entschädigungsfalls
... auch festzustellen, wenn sie gegenüber dem CRR-Kreditinstitut Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet hat und diese Maßnahmen ...
§ 36 EinSiG Durchführung der Prüfung
... Geschäftszeiten betreten, soweit die Bundesanstalt Maßnahmen gemäß § 46 des Kreditwesengesetzes gegen dieses CRR-Kreditinstitut angeordnet hat. Ihnen sind ...

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... von Anweisungen für die Geschäftsführung ( § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG ) nach Zeitaufwand 5.1.17.3.2 Verbot, von Kunden Einlagen, ... von Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Kredite zu gewähren ( § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWG ) nach Zeitaufwand 5.1.17.3.3 Untersagung oder ... der Ausübung der Tätigkeit von In- habern und Geschäftsleitern ( § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 KWG ) nach Zeitaufwand 5.1.17.3.4 Erlass eines ... eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes ( § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG ) nach Zeitaufwand 5.1.17.3.5 Schließung des ... des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft ( § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG ) nach Zeitaufwand 5.1.17.3.6 Verbot der Entgegennahme von ... zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind ( § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG ) nach Zeitaufwand 5.1.17.3.7 Untersagung oder ... oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen ( § 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 KWG ) nach Zeitaufwand 5.1.17.3.8 Anordnung der Erstattung von ... Zeitaufwand 5.1.17.3.8 Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 46 Absatz 2 Satz 4 KWG nach Zeitaufwand 5.1.18 Maßnahmen im Zusammenhang ...

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 69 KAGB Aufsicht (vom 25.06.2017)
... die Bundesanstalt gegenüber der Verwahrstelle Maßnahmen auf Grundlage des § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes oder wird ein Moratorium nach § 46g des Kreditwesengesetzes erlassen, hat die ...

KfW-Verordnung (KfWV)
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3735; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 39
§ 4 KfWV Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute (vom 18.02.2023)
...  3. die §§ 44 und 44a des Kreditwesengesetzes, 4. die §§ 45 bis 46a des Kreditwesengesetzes und 5. § 49 des ...

Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2
§ 36 KrZwMG Maßnahmen bei Gefahren und Insolvenzantrag
... gegenüber dem Kreditdienstleistungsinstitut bestimmt sind, verbieten. § 46 Absatz 1 Satz 3 bis 6 sowie § 46c des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend. (3) Wird ein ...

Pfandbriefgesetz (PfandBG)
G. v. 22.05.2005 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 30 PfandBG Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung (vom 08.07.2022)
... über das Vermögen der Pfandbriefbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes einen Sachwalter ernennen. Für die Rechtsstellung dieses Sachwalters gelten die ... 1 ernannten Sachwalter entsprechend. (6) Die Bundesanstalt kann entsprechend § 46 des Kreditwesengesetzes eigene Maßnahmen in Bezug auf einzelne Deckungsmassen treffen. Im Falle der ...

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 22 SAG Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
... bis 35 keine Anwendung. Die Befugnis der Aufsichtsbehörde gemäß § 46 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Kreditwesengesetzes bleibt für Zahlungen, die ...
§ 62 SAG Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Institute (vom 30.12.2023)
... den §§ 36 bis 38 oder Maßnahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesengesetzes oder c) Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und ... 2. die vorhergehende Anwendung von Maßnahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesengesetzes oder 3. die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und ...
§ 66a SAG Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten bei Bestandsgefährdung (vom 28.12.2020)
... Wege. (12) Hat die Abwicklungsbehörde eine Aussetzung angeordnet, sind die §§ 46 und 46g des Kreditwesengesetzes auf das von der Aussetzung betroffene Institut oder ...
§ 82 SAG Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten (vom 28.12.2020)
...  (5) Hat die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme angeordnet, sind die §§ 46 und 46g des Kreditwesengesetzes in Bezug auf das betroffene Institut nur mit Zustimmung der ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 4 WpIG Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute
... 2e, 3, 6a bis 10e, 10g bis 18, 19 bis 22, 24b bis 25d, 25f, 25g, 25l, 25m, 26 bis 31, 36 bis 38, 44 bis 48t, 49, 54a, 55, 55a, 55b, 56 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b bis d und f bis n, Absatz 4, 4a, ...

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 21 ZAG Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag (vom 28.12.2022)
... von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind, verbieten. § 46 Absatz 1 Satz 3 bis 6 sowie § 46c des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend. (4) Wird ein ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 2 AbwMechG Änderung des Kreditwesengesetzes
... die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt. 22. In § 46 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 33 Abs. 3 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 33 Absatz ...
Artikel 7 AbwMechG Änderung des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes
... I S. 1474) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „den §§ 45c, 46 oder 46b" die Wörter „des Kreditwesengesetzes" ...

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 1 CRDIVUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... und die Wörter „§§ 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1" durch die Wörter „§§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, ... die Wörter „§§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1" ersetzt. c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt ... 24a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 35 Absatz 2 Nummer 5 und die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und die §§ 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 403 und 411 bis 455 der ... 25, 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 35 Absatz 2 Nummer 5, die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und die §§ 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 455 und 465 bis 519 der ... eines Zeitraums von zwei Jahren nach einer Untersagung der Auszahlung Maßnahmen nach § 46 oder nach § 48a getroffen werden. Eine solche Anordnung darf insbesondere auch ... 3a Satz 6 oder Satz 7" durch die Angabe „§ 10a" ersetzt. 72. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ... k) § 45a Absatz 1 Satz 1, l) § 45b Absatz 1 oder m) § 46 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, zuwiderhandelt, ...

EMIR-Ausführungsgesetz
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
Artikel 1 EMIR-AG Änderung des Kreditwesengesetzes
... 648/2012 erforderliche Zulassung betreibt oder erbringt" eingefügt. 14. In § 46 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „einem zentralen Kontrahenten" durch die Wörter ... besteht oder 3. bei oder nach einer Untersagung der Auszahlung Maßnahmen nach § 46 oder nach § 48a getroffen werden. Eine Anordnung nach Satz 5 darf insbesondere ...

Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Artikel 1 FinAREG Änderung des Kreditwesengesetzes
... 43 Absatz 2 und 3, § 44 Absatz 1 und 6, § 44a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 44c, 46 bis 46h, 48u und 49,". b) In Satz 3 werden nach der Angabe „gelten § ...

Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 3 FRUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... der Bundesanstalt nach den §§ 2c und 25a Abs. 1 Satz 7 sowie den §§ 44 bis 48 gelten entsprechend. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Personen den Betrieb ...

Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3090
Artikel 1 RiskAbschG Änderung des Kreditwesengesetzes
... § 46h" ersetzt. b) In Absatz 12 Satz 4 wird die Angabe „§§ 44 bis 48" durch die Angabe „§§ 44 bis 46h" ersetzt. 3. Nach ... Satz 4 wird die Angabe „§§ 44 bis 48" durch die Angabe „§§ 44 bis 46h" ersetzt. 3. Nach § 29 Absatz 1 Satz 5 wird folgender Satz ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 1 FiMaAnpG Änderung des Kreditwesengesetzes
... durch das Wort „Kapitalanlagebuchs" ersetzt. 29. § 46 Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst: „Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von ...

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 13 SchwFinBG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
...  1. In § 2 Absatz 7a werden die Wörter „, die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 " gestrichen und wird die Angabe „§§ 46b" durch die Angabe ...

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
Artikel 1 FMVAStärkG Änderung des Kreditwesengesetzes
... 10 Abs. 1b hinausgehen." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 16. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden ...

Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 1 2. BKRUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... schließt die Zusammenarbeit die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46b, die Ausarbeitung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallkonzepten und ...

Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
Artikel 1 BKRUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... der §§ 44c, 45 Abs. 1, des § 45a Abs. 1 und des § 45b Abs. 1, der §§ 46 und 46a Abs. 1 und des § 46b haben keine aufschiebende Wirkung." 53. § ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... eingefügt. 3. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „ § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes " ein Komma und die Wörter „nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des ... ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „ § 46 des Kreditwesengesetzes " ein Komma und die Wörter „nach § 79 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder ... nach den Wörtern „Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes " die Wörter „oder nach § 79 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder nach § ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Artikel 2 FKAGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... schließt die Zusammenarbeit die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46b, die Ausarbeitung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallkonzepten und ...

Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800
Artikel 9 InsOuaÄndG Änderung des Kreditwesengesetzes
... § 46 Absatz 2 Satz 6 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... die Bundesanstalt gegenüber der Depotbank Maßnahmen auf der Grundlage des § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes oder wird ein Moratorium nach § 47 des ...

Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 2 RStruktG Änderung des Kreditwesengesetzes
... ersetzt. 4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bestellten Aufsichtspersonen" durch die Wörter „die nach ... a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 46a" durch die Angabe „§ 46 " ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 46a" durch die ... b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 46a" durch die Angabe „§ 46 " ersetzt. 6. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 ... eines Zeitraums von zwei Jahren nach der Untersagung der Auszahlung Maßnahmen nach § 46 oder nach § 48a getroffen werden. Eine solche Anordnung darf insbesondere ... des Instituts zur Abwendung einer Gefahr im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 4 oder des § 46 Absatz 1 Satz 1 zu überwachen, selbst Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr zu ergreifen ... einer Gefahr zu ergreifen oder die Einhaltung von Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 46 zu überwachen; 9. eine Übertragungsanordnung nach § 48a ... derartiger Finanzholding-Gesellschaften tatsächlich führen." 10. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ... an zu berechnenden Fristen sind vom Tag des Erlasses einer Maßnahme nach § 46 Absatz 1 an zu berechnen. (2) Es wird vermutet, dass Leistungen des Instituts, die ... dass Leistungen des Instituts, die zwischen einer Anordnung der Bundesanstalt nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und dem Insolvenzantrag erfolgten und nach § 46 zulässig ... nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und dem Insolvenzantrag erfolgten und nach § 46 zulässig sind, die Gläubiger des Instituts nicht benachteiligen und mit der Sorgfalt ... Abs. 1" durch die Angabe „45" und werden die Wörter „der §§ 46 und 46a Abs. 1 und des § 46b" durch die Wörter „der §§ 45c, 46, 46b ... 46 und 46a Abs. 1 und des § 46b" durch die Wörter „der §§ 45c, 46 , 46b und 48a bis 48q" ersetzt. 16a. Nach § 52 wird ...
Artikel 15 RStruktG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... 2 wird wie folgt gefasst: „§ 45c Absatz 2 Nummer 8, Absatz 6 und 7, § 46 Absatz 1 Satz 3 bis 6 sowie § 46c des Kreditwesengesetzes gelten ...
Artikel 16 RStruktG Änderung des Anfechtungsgesetzes
... 46a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen" durch die Wörter „§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes" ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 2 RiG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... nach Absatz 2 Nummer 1 bis 7 besteht oder getroffen wird oder 3. Ma&szli g;nahmen nach § 46 getroffen werden oder eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des ... von Maßnahmen des Instituts zur Abwendung einer Gefahr im Sinne des § 35 Absatz 2 Numm er 4 oder des § 46 A bsatz 1 Satz 1 oder für die Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen der ... 46 Absatz 1 Satz 1 oder für die Überwachung der Einhaltung von Maßnahmen der Bunde sanstalt nach § 46 bestellt, so haftet er nur für Vorsatz. Dies gilt auch, soweit der ... nach § 46 bestellt, so haftet er nur für Vorsatz. Dies gilt auch, soweit der Sonderbea uftragte nach § 46 A bsatz 2 Satz 5 im Rahmen einer von der Bundesanstalt festgelegten Betragsgrenze Ausnahmen vom ... Betragsgrenze Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot genehmigt." ... 44a Absatz 2 Satz 1, der §§ 44c, 45 und 45a Absatz 1, des § 45b Absatz 1, der &sec t; § 45c, 46, 46a, 46b, 48u Absatz 1 und 7, des § 53b Absatz 12, der §§ 53l, 53n ...
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... den §§ 36 bis 38 oder Maßnahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesengesetzes oder c) Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und ... 2. die vorhergehende Anwendung von Maßnahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesengesetzes oder 3. die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und ... Wege. (12) Hat die Abwicklungsbehörde eine Aussetzung angeordnet, sind die §§ 46 und 46g des Kreditwesengesetzes auf das von der Aussetzung betroffene Institut oder ...
Artikel 9 RiG Weitere Änderung anderer Rechtsvorschriften
... I S. 1633) geändert worden ist, werden die Wörter „oder einer Aufsichtsperson nach § 46 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes " gestrichen. (7) Das Zahlungskontengesetz vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720; 2018 ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... von Anweisungen für die Geschäftsführung (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) 500 bis 1.500 1.1.18.3.2 Verbot, von ... Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Kredite zu gewähren (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG) 500 bis 1.500 1.1.18.3.3 Untersagung ... der Ausübung der Tätigkeit von Inhabern und Geschäftsleitern (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG) 500 bis 1.500 1.1.18.3.4 Bestellung ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2881
Artikel 1 4. EdWBeitrVÄndV

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4155
Artikel 1 14. FinDAGKostVÄndV

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 6 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes (vom 22.07.2017)
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Investmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
§ 21 InvG Aufsicht (vom 01.07.2011)

Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz (KredReorgG)
Artikel 1 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
§ 2 KredReorgG Einleitung und Beantragung des Sanierungsverfahrens; Inhalt des Sanierungsplans (vom 06.11.2015)
§ 22 KredReorgG Aufhebung des Reorganisationsverfahrens; Überwachung der Planerfüllung (vom 01.01.2015)

Restrukturierungsfonds-Verordnung (RStruktFV)
V. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1406; aufgehoben durch § 9 V. v. 14.07.2015 BGBl. I S. 1268
§ 2 RStruktFV Sonderbeiträge (vom 30.06.2012)

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
§ 16 ZAG Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag (vom 21.04.2018)
§ 35 ZAG Übergangsvorschriften (vom 31.10.2009)