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§ 46 - Postgesetz (PostG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 19.07.2024; FNA: 900-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 19.07.2024; FNA: 900-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 46 Price-Cap-Verfahren - Entgeltgenehmigung
§ 46 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Genehmigung der Entgelte im Verfahren nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 ist elektronisch zu beantragen. 2Mit dem Entgeltantrag hat das regulierte Unternehmen diejenigen Unterlagen vorzulegen, die es der Bundesnetzagentur ermöglichen, die Einhaltung der nach § 45 vorgegebenen Maßgrößen zu überprüfen. 3Diese Unterlagen müssen Angaben über die anteiligen Umsätze jeder Entgeltposition für den von der Bundesnetzagentur nach § 45 Absatz 5 Nummer 1 festgelegten Zeitraum enthalten.
(2) Im Falle der Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 gelten bei Einhaltung der festgelegten Maßgrößen die Anforderungen des § 42 Absatz 1 als erfüllt.
(3) 1Über Entgeltanträge, die im Rahmen des Verfahrens nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 vorgelegt werden, soll die Bundesnetzagentur innerhalb von vier Wochen entscheiden, wenn die nach § 45 vorgegebenen Maßgrößen eingehalten werden. 2Die Bundesnetzagentur soll die Genehmigung mit einer Befristung versehen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann einen Entgeltantrag ablehnen, wenn das Unternehmen die in Absatz 1 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt.
(5) § 43 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 46 PostG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 PostG Regulierung der Entgelte marktbeherrschender Anbieter von Postdienstleistungen
... 54 erhebt, bedürfen der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach den §§ 42 bis 48. Satz 1 gilt nicht für Zugangsleistungen, die zu individuell vereinbarten ...
§ 42 PostG Maßstäbe der Entgeltgenehmigung
... Dienstleistungen (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe der §§ 45 und 46 . (3) Das Verfahren nach Absatz 2 Nummer 1 kommt nur in Betracht, wenn die ...
§ 60 PostG Vorteilsabschöpfung
... einer das Unternehmen bindenden Entscheidung der Bundesnetzagentur nach den §§ 43 und 46 erfolgte, 2. wenn die Bundesnetzagentur in den Fällen des § 50 Absatz 1 Satz ...
§ 62 PostG Entgelte für förmliche Zustellungen
... Das Entgelt bedarf der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach den §§ 42 bis 48, falls der Anbieter auf einem Briefmarkt marktbeherrschend ...
§ 100 PostG Anhörung, mündliche Verhandlung
... wurden. (4) Unbeschadet des § 43 Absatz 5 Satz 2 bis 4 sowie des § 46 Absatz 4 kann die Beschlusskammer Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten ...
§ 102 PostG Abschluss des Beschlusskammerverfahrens
... die Beteiligten nach Absatz 1 sind Entscheidungen der Beschlusskammer nach den §§ 43 und 46 öffentlich bekannt zu geben. § 97 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. ...
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