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§ 46 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 46 Prüfungstermine
§ 46 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die anwendungsorientierte Parcoursprüfung wird frühestens in einem Wintersemester im Monat März und in einem Sommersemester im Monat September durchgeführt.
(2) Der konkrete Termin für die jeweilige Prüfungskandidatin oder den jeweiligen Prüfungskandidaten wird von der nach § 20 zuständigen Stelle in Absprache mit der Hochschule festgelegt.
Zitierungen von § 46 PsychThApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychThApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 49 PsychThApprO Erstellung der Prüfungsaufgaben, Schulungen, Prüfungsauswertung (vom 01.11.2024)
... und Patientengruppen sind angemessen in die Prüfungsaufgaben eines Prüfungstermins nach § 46 Absatz 1 einzubeziehen. Mindestens 20 Prozent aller Prüfungsaufgaben eines ... Mindestens 20 Prozent aller Prüfungsaufgaben eines Prüfungstermins nach § 46 Absatz 1 müssen sich auf Kinder und Jugendliche beziehen. Für jede Prüfungsaufgabe ...
§ 65 PsychThApprO Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung
... 3 sowie 5 und 6 nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die §§ 24 bis 26, 29 bis 31 und 46 bis 57 für die Durchführung der Kenntnisprüfung entsprechend. (5) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 309
Artikel 1 2. PsychThApprOÄndV
... und Patientengruppen sind angemessen in die Prüfungsaufgaben eines Prüfungstermins nach § 46 Absatz 1 einzubeziehen. Mindestens 20 Prozent aller Prüfungsaufgaben eines Prüfungstermins nach ... 1 einzubeziehen. Mindestens 20 Prozent aller Prüfungsaufgaben eines Prüfungstermins nach § 46 Absatz 1 müssen sich auf Kinder und Jugendliche beziehen." b) Absatz 2 wird wie folgt ...
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