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§ 46 - Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
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§ 46 Abweichende Arbeitszeitregelungen für Zwei-Wachen-Schiffe, Bergungsfahrzeuge und Schlepper
§ 46 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 2.500 in der Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee und entlang der norwegischen Küste bis zu 64° nördlicher Breite, im Übrigen bis zu 61° nördlicher Breite und 7° westlicher Länge sowie nach den Häfen Großbritanniens, Irlands und der Atlantikküste Frankreichs, Spaniens und Portugals ausschließlich Gibraltars sowie für Fischereifahrzeuge gleicher Größe auch über diese Fahrtgebiete hinaus darf, sofern die Reise länger als zehn Stunden dauert, die Arbeitszeit des zum Wachdienst bestimmten Deck- und Maschinenpersonals auf See abweichend von § 43 Absatz 1 auf bis zu zwölf Stunden täglich verlängert und nach dem Zwei-Wachen-System eingeteilt werden. Satz 1 ist auch auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl über 2.500 anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2002 den bis dahin geltenden Grenzwert für den Raumgehalt eingehalten haben. Wird die Arbeitszeit entsprechend verlängert, haben die Besatzungsmitglieder Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag zur Grundheuer.
(2) Auf Bergungsfahrzeugen, See- und Bergungsschleppern in der Nord- und Ostseefahrt bis zu 61° nördlicher Breite ist Absatz 1 Satz 1 für die Arbeitszeit der Wache gehenden Besatzungsmitglieder anzuwenden. Wenn das Fahrzeug an der Bergungsstätte eingesetzt ist, kann die Arbeitszeit abweichend von § 43 vom Kapitän, insbesondere unter Berücksichtigung des Tidenwechsels und der Wetterlage, festgesetzt werden.
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Zitierungen von § 46 SeeArbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 SeeArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeArbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SeeArbG Besatzungsmitglieder (vom 26.12.2020)
... gelten zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20, 42 bis 55, 73 bis 80, 93 bis 113, 117, 118, 127 und 128 sowie die auf Grund dieser Vorschriften ...
§ 42 SeeArbG Grundsätze für die Gestaltung der Arbeitszeit (vom 18.01.2017)
... 52 sind nicht anzuwenden. Wenn der Kapitän Seewache geht, sind die §§ 43 bis 49 anzuwenden. (5) Ergänzend zu den §§ 43 bis 48 darf die ... sind die §§ 43 bis 49 anzuwenden. (5) Ergänzend zu den §§ 43 bis 48 darf die Arbeitszeit von Besatzungsmitgliedern eines Fischereifahrzeugs durchschnittlich 48 ...
§ 47 SeeArbG Arbeitszeitverlängerung in besonderen Ausnahmefällen (vom 18.01.2017)
... (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die §§ 43 bis 46 und 48 nicht anzuwenden. Sobald es nach Wiederherstellung der normalen Situation ... in sonstigen dringenden Fällen eine Verlängerung der in den §§ 43, 44 und 46 bestimmten täglichen Arbeitszeit anordnen. Dasselbe gilt bei Wachdienst im Hafen. ... im Hafen. In diesen Fällen sind die Regelungen der §§ 43, 44 und 46 über die Lage der Arbeitszeit und die Beschäftigungsbeschränkungen nicht ...
§ 51 SeeArbG Vergütung für Mehr- und Nachtarbeit sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit
... ein Zweihundertstel der Grundheuer. Abweichend von Satz 1 gilt in den Fällen des § 46 die dort bestimmte Grenze der täglichen Arbeitszeit. (2) Soweit es sich bei ...
§ 148 SeeArbG Selbständige (vom 01.08.2022)
... des § 42 Absatz 1, 2, 4 und 5, der §§ 43, 44 und 45 Absatz 1 und 2, der §§ 46 , 47 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4, des § 48 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, der §§ 49, ...
Zitat in folgenden Normen
Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
§ 15 MariMedV Verpflichtung zur Teilnahme an medizinischen Wiederholungslehrgängen
... Bord von 1. Schiffen in der weltweiten Fahrt, 2. Schiffen in dem in § 46 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes bezeichneten Fahrtgebiet (Europäische Fahrt), 3. ...
See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)
V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453
§ 22 SeeUnterkunftsV Behandlungsraum
... von mehr als drei Tagen, 3. Fahrgastschiffe in der weltweiten Fahrt sowie in dem in § 46 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes bezeichneten Gebiet (Europäische Fahrt), 4. Fischereifahrzeuge in der Großen ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)
V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453
§ 22 SeeUnterkunftsV Behandlungsraum
... mehr als drei Tagen, 3. Fahrgastschiffe in der weltweiten Fahrt sowie in dem in § 46 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes bezeichneten Gebiet (Europäische Fahrt), 4. ...
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