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Artikel 46a - Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-1 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-1 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Artikel 46a Umweltschädigungen
Die geschädigte Person kann das ihr nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 zustehende Recht, ihren Anspruch auf das Recht des Staates zu stützen, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist, nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens ausüben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 G. v. 25. Juni 2009 BGBl. I S. 1574 m.W.v. 17. Dezember 2009
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Frühere Fassungen von Artikel 46a Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1574 |
aktuell vorher | 11.01.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 vom 10.12.2008 BGBl. I S. 2401 |
aktuell | vor 11.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 46a Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 46a EGBGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGBGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574
Artikel 1 AnpGEG593/2008 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Außervertragliche Schuldverhältnisse" gestrichen. 6. Vor Artikel 46a wird folgende Überschrift eingefügt: „Erster Unterabschnitt ... der Verordnung (EG) Nr. 864/2007". 7. Die Überschrift von Artikel 46a wird wie folgt gefasst: „Artikel 46a Umweltschädigungen". ... 7. Die Überschrift von Artikel 46a wird wie folgt gefasst: „Artikel 46a Umweltschädigungen". 8. Nach Artikel 46a wird folgender Zweiter ... gefasst: „Artikel 46a Umweltschädigungen". 8. Nach Artikel 46a wird folgender Zweiter Unterabschnitt eingefügt: „Zweiter Unterabschnitt ...
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