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§ 46a - Strafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
§ 46a wird in 1 Vorschrift zitiert
Hat der Täter
- 1.
- in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
- 2.
- in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
Zitierungen von § 46a StGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46a StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreiundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (43. StrÄndG)
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2288
Artikel 1 43. StrÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 46a folgende Angabe eingefügt: „§ 46b Hilfe zur Aufklärung oder ... zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten". 2. Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt: „§ 46b Hilfe zur Aufklärung ...
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