Tools:
Update via:
§ 470 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
|
§ 470 Verkauf an gesetzlichen Erben
§ 470 wird in 3 Vorschriften zitiert
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.
Anzeige
Zitierungen von § 470 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 470 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1098 BGB Wirkung des Vorkaufsrechts
... dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn das Grundstück ...
Zitat in folgenden Normen
Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG)
Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2538, 2538; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
§ 57 SchuldRAnpG Vorkaufsrecht des Nutzers
... in bezug auf ein Grundstück gemeinschaftlich zu. Im übrigen sind die §§ 463 bis 473 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend ...
Vermögensgesetz (VermG)
neugefasst durch B. v. 09.02.2005 BGBl. I S. 205; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 33 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 20 VermG Vorkaufsrecht von Mietern und Nutzern
... an der erworbenen Fläche. (8) Im Übrigen sind die §§ 463 bis 472, 875, 1098 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 1099 bis 1102, 1103 Abs. 2 und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/470_BGB.htm