§ 2 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 wird das Wort „schriftlichen" durch das Wort „elektronischen" ersetzt.
- 2.
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Akkreditierungsstelle kann die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken vorschreiben."