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§ 47 - Europawahlordnung (EuWO)

neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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§ 47 Öffentlichkeit



Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.



 

Zitierungen von § 47 EuWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 61 EuWO Zählung der Wähler (vom 15.05.2023)
... eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und, soweit möglich, weiterer gemäß § 47 anwesender Personen. Der aufnehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 54 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119, 145
Artikel 1 7. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung (vom 15.05.2023)
... eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und, soweit möglich, weiterer gemäß § 47 anwesender Personen. Der aufnehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 54 Absatz 6 ...