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§ 47 - Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
Artikel 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2666 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 361-5 Kostenrecht
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Geltung ab 01.09.2009; FNA: 361-5 Kostenrecht
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§ 47 Abstammungssachen
§ 47 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 2.000 Euro, in den übrigen Abstammungssachen 1.000 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
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Zitierungen von § 47 FamGKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 FamGKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FamGKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)
G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Artikel 6 KostBRÄG 2025 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
... Angabe „4.000 Euro" durch die Angabe „5.000 Euro" ersetzt. 4. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „2.000 Euro" durch die Angabe „3.000 Euro" ersetzt. ...
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