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§ 47 - Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)

Artikel 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2666 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 361-5 Kostenrecht
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§ 47 Abstammungssachen



(1) In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 2.000 Euro, in den übrigen Abstammungssachen 1.000 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

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Zitierungen von § 47 FamGKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 FamGKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamGKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)
G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Artikel 6 KostBRÄG 2025 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
... Angabe „4.000 Euro" durch die Angabe „5.000 Euro" ersetzt. 4. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „2.000 Euro" durch die Angabe „3.000 Euro" ersetzt.  ...