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§ 47 - Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

G. v. 20.04.1892 RGBl. S. 477; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4123-1 Recht der Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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§ 47 Abstimmung



(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) 1Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. 2Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.



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Frühere Fassungen von § 47 GmbHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2008Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2026

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 47 GmbHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 GmbHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GmbHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 GmbHG Rechte der Gesellschafter (vom 01.11.2008)
... besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags finden die Vorschriften der §§ 46 bis 51 ...
 
Zitat in folgenden Normen

GmbHG-Einführungsgesetz (EGGmbHG)
Artikel 2 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026, 2031; zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 21 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
§ 1 EGGmbHG Umstellung auf Euro
... erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter mit einfacher Stimmenmehrheit nach § 47 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung; § 53 Abs. 2 Satz 1 ...

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Anlage 2 MoMiG (zu Artikel 1 Nr. 51)
... der Gesellschafter § 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter § 47 Abstimmung § 48 Gesellschafterversammlung § 49 Einberufung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 1 MoMiG Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... die Wörter „, die Zusammenlegung" eingefügt. 30. § 47 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils ...