§ 47 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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§ 47 Zulassung zur Verteidigung der Bachelorthesis und Termin



(1) Zugelassen zur Verteidigung der Bachelorthesis wird, wer

1.
die Modulprüfungen in den Modulen 2 bis 19 und in allen Praxismodulen bestanden hat und

2.
die Bachelorthesis bestanden hat.

(2) Den Termin für die Verteidigung der Bachelorthesis legt das Prüfungsamt fest.



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