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§ 47 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 47 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs
§ 47 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 58 des Hebammengesetzes ist es, die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen. 2Die zuständige Behörde legt die Dauer, die Formen und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.
(2) Der Anpassungslehrgang wird in Form von
- 1.
- theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen an Hochschulen oder
- 2.
- Praxiseinsätzen in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen nach § 13 des Hebammengesetzes oder
- 3.
- beidem
(3) Die durchführenden Hochschulen, Krankenhäuser, Hebammen und Einrichtungen bescheinigen gemeinsam die Teilnahme am Anpassungslehrgang und verwenden dabei das Muster der Anlage 8.
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Zitierungen von § 47 HebStPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 HebStPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HebStPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 8 HebStPrV (zu § 47 Absatz 3) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *) (vom 16.12.2023)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/47_HebStPrV.htm