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§ 47 - Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)

Artikel 1 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 47 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 46 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.


(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen anderen Kryptowert als einen vermögenswertreferenzierten Token oder einen E-Geld-Token öffentlich anbietet,

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach

a)
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 4 oder Artikel 12 Absatz 3,

b)
Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 4 Satz 2, Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, Artikel 35 Absatz 3, 4 oder Absatz 5 Satz 2, Artikel 36 Absatz 10 Satz 3, Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4, Artikel 47 Absatz 3 Satz 2 oder

c)
Artikel 24 Absatz 3, Artikel 58 Absatz 2, Artikel 102 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 105 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1

zuwiderhandelt,

3.
entgegen

a)
Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 oder

b)
Artikel 29 Absatz 6 Satz 1 oder Artikel 53 Absatz 6 Satz 1

eine Marketingmitteilung verbreitet,

4.
entgegen

a)
Artikel 8 Absatz 5 oder Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Artikel 12 Absatz 2,

b)
Artikel 29 Absatz 5, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 46 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 55 Unterabsatz 2, entgegen Artikel 47 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 55 Unterabsatz 3, entgegen Artikel 51 Absatz 11 Satz 1, Artikel 53 Absatz 5 oder

c)
Artikel 79 Absatz 1 Unterabsatz 1

eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

5.
entgegen

a)
Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 2 oder

b)
Artikel 70 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 76 Absatz 8 oder Artikel 83 Absatz 2 Satz 1

eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

6.
entgegen

a)
Artikel 9 Absatz 1 Satz 1, Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 6 oder

b)
Artikel 51 Absatz 13

eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

7.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 ein Kryptowerte-Whitepaper oder eine Marketingmitteilung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält,

8.
entgegen Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 eine Verwahrung nicht oder nicht richtig sicherstellt,

9.
entgegen

a)
Artikel 12 Absatz 3 oder Absatz 4,

b)
Artikel 81 Absatz 2 oder

c)
Artikel 88 Absatz 3 Satz 1

eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

10.
entgegen Artikel 13 Absatz 3 bis zum öffentlichen Angebot eines Kryptowertes eine Information nicht oder nicht richtig gibt,

11.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c einen Interessenkonflikt nicht oder nicht unverzüglich offenlegt,

12.
entgegen Artikel 14 Absatz 3 eine Rückerstattung nicht sicherstellt,

13.
entgegen Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 17 einen vermögenswertreferenzierten Token öffentlich anbietet,

14.
entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

15.
entgegen Artikel 22 Absatz 3 eine dort genannte Information auf Verlangen des Emittenten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,

16.
entgegen Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a eine Ausgabe nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,

17.
entgegen Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 34 Absatz 7 einen Plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

18.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 33 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

19.
entgegen Artikel 28 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält,

20.
entgegen Artikel 29 Absatz 3 eine Veröffentlichung nicht oder nicht unverzüglich nach Verbreitung einer Marketingmitteilung vornimmt,

21.
entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 eine Offenlegung oder Aktualisierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

22.
entgegen Artikel 30 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Veröffentlichung nicht oder nicht unverzüglich nach Vorliegen eines Prüfberichts vornimmt,

23.
entgegen Artikel 31 Absatz 1 oder Absatz 3 bis zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens ein dort genanntes Verfahren oder Muster nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise einführt, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise festlegt, oder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufstellt oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,

24.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 oder Absatz 2 bis zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens eine dort genannte Strategie, ein dort genanntes Verfahren oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht richtig einführt oder nicht oder nicht richtig ergreift oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,

25.
entgegen

a)
Artikel 33 oder

b)
Artikel 73 Absatz 4

eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

26.
entgegen Artikel 34 Absatz 1 bis zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens eine dort genannte Regelung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt,

27.
entgegen Artikel 34 Absatz 3 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht unverzüglich nach Entdeckung eines dort genannten Mangels ergreift,

28.
entgegen Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Artikel 39 Absatz 1 oder Absatz 2 bis zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens eine dort genannte Strategie oder ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,

29.
entgegen Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 2 eine Vereinbarung schließt,

30.
entgegen Artikel 34 Absatz 6 Satz 1 ab dem öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens ein dort genanntes System, eine dort genannte Ressource oder ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anwendet,

31.
entgegen Artikel 34 Absatz 12 Satz 1 eine Prüfung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sicherstellt,

32.
entgegen Artikel 34 Absatz 12 Satz 2 ein Ergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Vorliegen des Prüfergebnisses zur Verfügung stellt,

33.
entgegen Artikel 36 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass das Reservevermögen getrennt ist,

34.
entgegen Artikel 36 Absatz 6 Satz 1 eine Verwaltung der Vermögenswertreserve nicht oder nicht richtig gewährleistet,

35.
entgegen Artikel 36 Absatz 6 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der Ausgabe oder dem Rücktausch eines vermögenswertreferenzierten Tokens eine Erhöhung oder Verminderung des Reservevermögens gegenübersteht,

36.
entgegen Artikel 36 Absatz 9 oder Absatz 10 Satz 1 oder Satz 2 eine Prüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in Auftrag gibt oder eine Mitteilung oder Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

37.
entgegen Artikel 37 Absatz 1, 2, 5 Unterabsatz 2 oder Absatz 7, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 3, bis zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens eine dort genannte Strategie, ein dort genanntes Verfahren oder eine vertragliche Vereinbarung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trifft oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,

38.
entgegen Artikel 37 Absatz 3 eine Verwahrung nicht oder nicht richtig vornimmt,

39.
entgegen Artikel 37 Absatz 6 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Verwahrung in der dort genannten Weise erfolgt,

40.
entgegen Artikel 37 Absatz 9 eine dort genannte Tätigkeit vornimmt,

41.
entgegen Artikel 37 Absatz 10 Satz 1 für eine Entschädigung oder Rückerstattung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig sorgt,

42.
entgegen Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 eine Vermögenswertreserve investiert,

43.
entgegen Artikel 40 Absatz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 50 Absatz 1 oder Absatz 2 Zinsen gewährt,

44.
entgegen

a)
Artikel 41 Absatz 1 oder Artikel 55 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 oder

b)
Artikel 83 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2

eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

45.
entgegen Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b einen E-Geld-Token ohne vorherige Übermittlung eines Kryptowerte-Whitepapers öffentlich anbietet,

46.
entgegen Artikel 49 Absatz 4 eine Rückzahlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

47.
entgegen Artikel 51 Absatz 12 oder Artikel 53 Absatz 3 nach Änderung eines Kryptowerte-Whitepapers eine Übermittlung oder Veröffentlichung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,

48.
entgegen Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b eine Kryptowerte-Dienstleistung anbietet,

49.
entgegen Artikel 59 Absatz 5 eine Verwendung, eine Veröffentlichung oder eine Anwendung trifft,

50.
entgegen Artikel 64 Absatz 8 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einrichtet oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,

51.
entgegen Artikel 66 Absatz 2 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder eine Marketingmitteilung nicht kennzeichnet,

52.
entgegen Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 1 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung vor einem dort genannten Risiko nicht, nicht richtig oder nicht vollständig warnt,

53.
entgegen Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 2 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung einen dort genannten Hyperlink nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt,

54.
entgegen Artikel 66 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig öffentlich zugänglich macht,

55.
entgegen Artikel 67 Absatz 5 eine Versicherungspolice nicht öffentlich zugänglich macht,

56.
entgegen Artikel 68 Absatz 5 Personal beschäftigt,

57.
entgegen Artikel 68 Absatz 6 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht unverzüglich nach Feststellung eines Mangels ergreift,

58.
entgegen Artikel 68 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 8 Unterabsatz 1 Satz 2 ab dem öffentlichen Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ergreift,

59.
entgegen Artikel 68 Absatz 9 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufzeichnung jederzeit geführt wird,

60.
entgegen Artikel 69 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

61.
entgegen Artikel 70 Absatz 1 oder Absatz 2 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Vorkehrung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trifft,

62.
entgegen Artikel 70 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Einzahlung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

63.
entgegen Artikel 72 Absatz 4 eine Bewertung oder Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt oder eine Maßnahme nicht unverzüglich nach Entdeckung eines Mangels ergreift,

64.
entgegen Artikel 74 als Anbieter einer Kryptowerte-Dienstleistung nach Artikel 75 Absatz 1 Satz 1, Artikel 76 Absatz 1 Satz 1, Artikel 77 Absatz 1, Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 79 Absatz 1 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung einen dort genannten Plan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufstellt,

65.
entgegen Artikel 75 Absatz 1 vor Erbringung einer dort genannten Kryptowerte-Dienstleistung eine Vereinbarung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig schließt,

66.
entgegen Artikel 75 Absatz 2 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

67.
entgegen Artikel 75 Absatz 3 Unterabsatz 1 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Verwahrstrategie nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt,

68.
entgegen Artikel 75 Absatz 3 Unterabsatz 3 eine Zusammenfassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

69.
entgegen Artikel 75 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

70.
entgegen Artikel 75 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Aufstellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,

71.
entgegen Artikel 75 Absatz 6 ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sicherstellt,

72.
entgegen Artikel 75 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 für eine dort genannte Trennung nicht sorgt oder nicht sicherstellt, dass dort genannte Mittel gekennzeichnet sind,

73.
entgegen Artikel 75 Absatz 7 Unterabsatz 3 nicht sicherstellt, dass ein verwahrter Kryptowert vom Vermögen des Anbieters getrennt ist,

74.
entgegen Artikel 75 Absatz 9 Unterabsatz 1 einen Anbieter in Anspruch nimmt,

75.
entgegen Artikel 75 Absatz 9 Unterabsatz 2 einen Kunden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Inanspruchnahme eines anderen Anbieters in Kenntnis setzt,

76.
entgegen Artikel 76 Absatz 1 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Betriebsvorschrift nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt oder ab dem Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,

77.
entgegen Artikel 76 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Kryptowert einer dort genannten Betriebsvorschrift entspricht,

78.
entgegen Artikel 76 Absatz 2 Satz 2 vor der Zulassung eines Kryptowertes zum Handel eine Bewertung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,

79.
entgegen Artikel 76 Absatz 5 für eigene Rechnung handelt,

80.
entgegen Artikel 76 Absatz 6 Satz 1 auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreift,

81.
entgegen Artikel 76 Absatz 6 Satz 2 auf Verlangen eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,

82.
entgegen Artikel 76 Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 10 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder entgegen Artikel 77 Absatz 2 oder Absatz 4 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,

83.
entgegen Artikel 76 Absatz 11 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht mindestens zwei Jahre öffentlich zugänglich macht,

84.
entgegen Artikel 76 Absatz 12 eine Abwicklung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet,

85.
entgegen Artikel 76 Absatz 13 eine Sicherstellung einer Gebührenstruktur nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt oder einen dort genannten Anreiz schafft,

86.
entgegen Artikel 76 Absatz 15 Satz 1 ab dem öffentlichen Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung dort genannte Daten nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält oder auf Verlangen Zugang zum Auftragsbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gewährt,

87.
entgegen Artikel 77 Absatz 3 Satz 1 einen Kundenauftrag nicht richtig ausführt,

88.
entgegen Artikel 78 Absatz 2 bis zum öffentlichen Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Vorkehrung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trifft,

89.
entgegen Artikel 78 Absatz 3 oder Absatz 5 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder eine Zustimmung nicht oder nicht richtig einholt,

90.
entgegen Artikel 78 Absatz 6 Satz 1 die Wirksamkeit einer Vorkehrung nicht überwacht,

91.
entgegen Artikel 79 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Zustimmung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einholt,

92.
entgegen Artikel 80 Absatz 1 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung ein dort genanntes Verfahren oder eine dort genannte Vorkehrung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt,

93.
entgegen Artikel 80 Absatz 2 eine Vergütung, einen Rabatt oder einen sonstigen monetären Vorteil erhält,

94.
entgegen Artikel 80 Absatz 3 eine Information missbraucht oder ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Maßnahme nicht oder nicht richtig trifft,

95.
entgegen Artikel 81 Absatz 1 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Beurteilung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,

96.
entgegen Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a eine Bewertung nicht richtig vornimmt,

97.
entgegen Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Absatz 5 eine Gebühr, eine Provision oder einen anderen monetären oder nichtmonetären Vorteil annimmt oder behält,

98.
entgegen Artikel 81 Absatz 4 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,

99.
entgegen Artikel 81 Absatz 6 Unterabsatz 2 eine Offenlegung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

100.
entgegen Artikel 81 Absatz 7 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte natürliche Person über die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt,

101.
entgegen Artikel 81 Absatz 8 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Information nicht oder nicht vollständig einholt,

102.
entgegen Artikel 81 Absatz 9 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung auf eine dort genannte Tatsache nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufmerksam macht,

103.
entgegen Artikel 81 Absatz 10 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Strategie oder ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt oder ab dem Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,

104.
entgegen Artikel 81 Absatz 11 eine Empfehlung abgibt oder mit einer Portfolioverwaltung beginnt,

105.
entgegen Artikel 81 Absatz 12 eine Beurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft,

106.
entgegen Artikel 81 Absatz 13 Unterabsatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

107.
entgegen Artikel 81 Absatz 14 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,

108.
entgegen Artikel 82 Absatz 1 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Vereinbarung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig schließt,

109.
ohne Genehmigung nach Artikel 83 Absatz 8 eine Übernahme vornimmt,

110.
entgegen Artikel 88 Absatz 1 Satz 1 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bekannt gibt,

111.
entgegen Artikel 88 Absatz 1 Satz 2 eine Offenlegung einer Insiderinformation an die Öffentlichkeit mit einer Vermarktung seiner Tätigkeiten verbindet,

112.
entgegen Artikel 88 Absatz 1 Satz 3 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Bekanntwerden auf seiner Website veröffentlicht oder eine Insiderinformation nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält,

113.
entgegen Artikel 91 Absatz 1 eine Marktmanipulation begeht oder

114.
entgegen Artikel 92 Absatz 1 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
nicht sicherstellt, dass ein veröffentlichtes Kryptowerte-Whitepaper oder eine veröffentlichte Marketingmitteilung nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 geändert wird, wenn ein wesentlicher neuer Faktor, ein wesentlicher Fehler oder eine wesentliche Ungenauigkeit aufgetreten ist, der die Bewertung des Kryptowertes beeinflusst,

2.
eine in Artikel 12 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte ältere Version eines Kryptowerte-Whitepapers oder einer Marketingmitteilung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre auf seiner Website öffentlich zugänglich hält,

3.
einen vermögenswertreferenzierten Token öffentlich anbietet, ohne nach Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 über eine schriftliche Zustimmung des Emittenten zu verfügen,

4.
nicht sicherstellt, dass Inhaber vermögenswertreferenzierter Token nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 gleichbehandelt werden,

5.
nicht sicherstellt, dass ein in Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 genanntes Ergebnis mitgeteilt wird,

6.
nicht sicherstellt, dass er ab dem öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens

a)
über Eigenmittel nach Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verfügt,

b)
eine in Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Vermögenswertreserve hält,

c)
über eine Strategie nach Artikel 36 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verfügt oder

d)
nach Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 einen dort genannten Gewinn oder einen dort genannten Verlust oder ein dort genanntes Risiko trägt,

7.
nicht sicherstellt, dass ab der erstmaligen Ausgabe des vermögenswertreferenzierten Tokens

a)
eine in Artikel 36 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Vermögenswertreserve getrennt gebildet, gehalten und verwaltet wird oder

b)
eine in Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Vermögenswertreserve dem dort genannten Wert entspricht,

8.
für einen in Artikel 39 Absatz 3 oder Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rücktausch Gebühren verlangt,

9.
einen E-Geld-Token öffentlich anbietet, ohne nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 über eine schriftliche Zustimmung zu verfügen,

10.
nicht sicherstellt, dass ein in Artikel 54 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannter Geldbetrag nach den dort genannten Vorgaben hinterlegt oder investiert wird,

11.
eine Kryptowerte-Dienstleistung anbietet, ohne nach Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 einen Sitz in einem Mitgliedstaat, den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in der Europäischen Union oder mindestens einen in der Europäischen Union ansässigen Geschäftsführer zu haben,

12.
mit der Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung vor dem in Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Zeitpunkt beginnt,

13.
nicht sicherstellt, dass er ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung

a)
über eine in Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Sicherheitsvorkehrung verfügt,

b)
für Kundenbeschwerden nach Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 über ein dort genanntes Verfahren für die Bearbeitung verfügt,

c)
über eine in Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Strategie und ein dort genanntes Verfahren verfügt oder eine in Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Offenlegung vornimmt,

d)
über ein in Artikel 76 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 genanntes System oder Verfahren oder eine dort genannte Vorkehrung verfügt,

e)
nach Artikel 76 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2023/1114 über eine dort genannte Ressource oder Backup-Einrichtung verfügt oder

f)
einen in Artikel 78 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Nachweis erbringen kann,

14.
nicht sicherstellt, dass bei einer Auslagerung nach Artikel 73 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 eine dort genannte Bedingung erfüllt ist,

15.
nicht sicherstellt, dass in einer Betriebsvorschrift einer Handelsplattform für Kryptowerte nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung eines Kryptowertes mit eingebauter Anonymisierungsfunktion ausgeschlossen ist,

16.
nicht sicherstellt, dass ein in Artikel 81 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannter entgegengenommener Anreiz einer dort genannten Anforderung entspricht, oder

17.
nicht sicherstellt, dass er vor der Aufnahme einer beruflichen Geschäftstätigkeit über eine in Artikel 92 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Vorkehrung, ein dort genanntes System oder ein dort genanntes Verfahren verfügt.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden

1.
in den Fällen des Absatzes 1, Absatzes 3 Nummer 113 und 114 und des Absatzes 4 Nummer 17 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,

2.
in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 9 Buchstabe c und Nummer 110 bis 112 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,

3.
in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 9 Buchstabe a und b und Nummer 10 bis 109 und des Absatzes 4 Nummer 1 bis 16 mit einer Geldbuße bis zu siebenhunderttausend Euro,

4.
in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und

5.
in den Fällen des Absatzes 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro.

(6) Abweichend von Absatz 5 Nummer 1 bis 3 kann die Ordnungswidrigkeit gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung geahndet werden

1.
in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 3 Nummer 113 und 114 und des Absatzes 4 Nummer 17 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehn Millionen Euro,

2.
in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 9 Buchstabe c und Nummer 110 bis 112 mit einer Geldbuße bis zu zweieinhalb Millionen Euro,

3.
in den Fällen des

a)
Absatzes 3 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 7, 8 und 9 Buchstabe a, Nummer 10 bis 12 und des Absatzes 4 Nummer 1 und 2,

b)
Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 13 bis 25 Buchstabe a, Nummer 26 bis 44 Buchstabe a und Nummer 45 bis 47 und des Absatzes 4 Nummer 3 bis 10,

c)
Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 4 Buchstabe c, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 9 Buchstabe b, Nummer 25 Buchstabe b, Nummer 44 Buchstabe b und Nummer 48 bis 109 und des Absatzes 4 Nummer 11 bis 16

mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro.

(7) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als

1.
100 Millionen Euro kann

a)
abweichend von Absatz 6 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1, Absatzes 3 Nummer 113 und 114 und des Absatzes 4 Nummer 17 mit einer Geldbuße bis zu 15 Prozent,

b)
abweichend von Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe c eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 4 Buchstabe c, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 9 Buchstabe b, Nummer 25 Buchstabe b, Nummer 44 Buchstabe b und Nummer 48 bis 109 und des Absatzes 4 Nummer 11 bis 16 mit einer Geldbuße bis zu 5 Prozent,

2.
125 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 2 eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 9 Buchstabe c und Nummer 110 bis 112 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent,

3.
166,67 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe a eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 7, 8 und 9 Buchstabe a, Nummer 10 bis 12 und des Absatzes 4 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 3 Prozent,

4.
40 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 13 bis 25 Buchstabe a, Nummer 26 bis 44 Buchstabe a und Nummer 45 bis 47 und des Absatzes 4 Nummer 3 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu 12,5 Prozent

des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person oder Personenvereinigung gemäß dem letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss geahndet werden.

(8) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, Absatzes 3 Nummer 9 Buchstabe c und Nummer 110 bis 114 und des Absatzes 4 Nummer 17

1.
bei einer natürlichen Person über Absatz 5 Nummer 1 oder Nummer 2 hinaus und

2.
bei einer juristischen Person über Absatz 6 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 hinaus

mit einer Geldbuße bis zur dreifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, soweit sich diese Gewinne oder vermiedenen Verluste beziffern lassen, geahndet werden.

(9) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 9 Buchstabe a und b und Nummer 10 bis 109 und des Absatzes 4 Nummer 1 bis 16

1.
bei einer natürlichen Person über Absatz 5 Nummer 3 hinaus und

2.
bei einer juristischen Person über Absatz 6 Nummer 3 oder Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 oder Nummer 4 hinaus

mit einer Geldbuße bis zur zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, soweit sich diese Gewinne oder vermiedenen Verluste beziffern lassen, geahndet werden.

(10) 1Gesamtumsatz nach Absatz 7 ist

1.
im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 des Handelsgesetzbuches der sich aus dem auf das Institut anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Buchstabe B Nummer 1 bis 4 und 7 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1; L 316 vom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern,

2.
im Übrigen der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf das Unternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15) geändert worden ist.

2Handelt es sich bei der juristischen Person oder der Personenvereinigung um das Mutterunternehmen oder um eine Tochtergesellschaft, so ist anstelle des Gesamtumsatzes der juristischen Person oder der Personenvereinigung der jeweilige Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. 3Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der den in den Nummern 1 und 2 vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln.

(11) 1Die Bußgeldvorschriften des

1.
§ 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und d, Nummer 2 bis 4 und 5,

2.
§ 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung mit § 265 Absatz 2, 3, 4 oder Absatz 6, § 266 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 2 oder Absatz 3, § 265 Absatz 3 bis 6 oder Absatz 7, den §§ 272, 274, 275 oder § 277

des Handelsgesetzbuches sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Institute nach § 37 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 anzuwenden. 2Soweit die Bußgeldvorschriften Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie

1.
bei einer anderen juristischen Person für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der juristischen Person,

2.
bei einer Personenhandelsgesellschaft nach § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches für die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe der persönlich haftenden Gesellschafter und

3.
bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, für die vertretungsberechtigten Gesellschafter.

3Soweit die Bußgeldvorschriften Mitglieder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie bei einer anderen juristischen Person für die Mitglieder eines gesetzlichen Überwachungsorgans.

(12) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes geahndet werden.

(13) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.





 

Frühere Fassungen von § 47 KMAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2024Artikel 2 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
vom 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 47 KMAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 KMAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KMAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 KMAG Strafvorschriften
... 90 Absatz 1 eine Insiderinformation offenlegt. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 47 Absatz 3 Nummer 113 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch 1. den Kurs eines oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 2 FinmadiG Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
... nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114." 24. § 47 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 ...