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§ 47 - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch
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§ 47 Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen



(1) 1Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde unverzüglich

1.
die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte,

2.
Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, sowie

3.
die bevorstehende Schließung der Einrichtung

anzuzeigen. 2Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten Angaben sowie der Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden.

(2) 1Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung entsprechend Aufzeichnungen über den Betrieb der Einrichtung und deren Ergebnisse anzufertigen sowie eine mindestens fünfjährige Aufbewahrung der einrichtungsbezogenen Aufzeichnungen sicherzustellen. 2Auf Verlangen der Betriebserlaubnisbehörde hat der Träger der Einrichtung den Nachweis der ordnungsgemäßen Buchführung zu erbringen; dies kann insbesondere durch die Bestätigung eines unabhängigen Steuer-, Wirtschafts- oder Buchprüfers erfolgen. 3Die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht umfasst auch die Unterlagen zu räumlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen nach § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sowie zur Belegung der Einrichtung.

(3) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich erlaubnispflichtige Einrichtungen liegen oder der die erlaubnispflichtige Einrichtung mit Kindern und Jugendlichen belegt, und die zuständige Behörde haben sich gegenseitig unverzüglich über Ereignisse oder Entwicklungen zu informieren, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen.





 

Frühere Fassungen von § 47 SGB VIII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.06.2021Artikel 1 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 2 Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2975
aktuellvor 01.01.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 47 SGB VIII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 SGB VIII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VIII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SGB VIII Aufgaben der Jugendhilfe (vom 01.01.2023)
... die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47 , 48a), 5. die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a), 6. die ...
§ 45 SGB VIII Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung (vom 10.06.2021)
... Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat, 2. Personen entgegen eines behördlichen ...
§ 48a SGB VIII Sonstige betreute Wohnform
... in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend. (2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer ...
§ 62 SGB VIII Datenerhebung (vom 10.06.2021)
... 50 des Zehnten Buches oder c) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42 bis 48a und nach § 52 oder d) die Erfüllung des Schutzauftrages bei ...
§ 85 SGB VIII Sachliche Zuständigkeit *) (vom 01.01.2023)
... Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a), 7. die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung ... dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nr. ...
§ 87a SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung (vom 10.06.2021)
... 48a), die örtliche Prüfung (§§ 46, 48a), die Entgegennahme von Meldungen ( § 47 Abs. 1 und 2 , § 48a) und die Ausnahme von der Meldepflicht (§ 47 Abs. 3, § 48a) sowie die ... von Meldungen (§ 47 Abs. 1 und 2, § 48a) und die Ausnahme von der Meldepflicht ( § 47 Abs. 3 , § 48a) sowie die Untersagung der weiteren Beschäftigung des Leiters oder eines ...
§ 104 SGB VIII Bußgeldvorschriften (vom 10.06.2021)
... ohne Erlaubnis eine Einrichtung oder eine sonstige Wohnform betreibt oder 3. entgegen § 47 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2975
Artikel 2 BKiSchG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung." 14. § 47 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ...

Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)
G. v. 08.09.2005 BGBl. I S. 2729
Artikel 1 KICK Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... der Einrichtung soll bei der örtlichen Prüfung mitwirken." 24. § 47 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ... aa) In Nummer 2 Buchstabe c werden nach den Wörtern „nach den §§ 42 bis 48a" die Wörter „und nach § 52" eingefügt. bb) ... b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. entgegen § 47 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ...

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
Artikel 1 KJSG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... „§ 46 Prüfung vor Ort und nach Aktenlage". l) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst: „§ 47 Melde- und Dokumentationspflichten, ... l) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst: „ § 47 Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen". m) Die Angabe ... Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat, 2. Personen entgegen eines behördlichen ... Einrichtung hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden." 38. § 47 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 47 Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen". b) Der Wortlaut ...