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§ 47 - Straßenverkehrsgesetz (StVG)
neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9231-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9231-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 47 Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen
- 1.
- darüber,
- a)
- welche im Einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und
- b)
- welche Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in welchen Fällen der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens unter Berücksichtigung der in § 32 genannten Aufgaben
- 1a.
- darüber, welche im Einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten und Daten über Prüfungen und Untersuchungen einschließlich der durchführenden Stellen und Kennungen zur Feststellung der für die Durchführung der Prüfung oder Untersuchung Verantwortlichen die Technischen Prüfstellen, amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen und anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese Werkstätten Sicherheitsprüfungen durchführen, zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister nach § 34 Absatz 6 mitzuteilen haben, und über die Einzelheiten des Mitteilungs- sowie des Auskunftsverfahrens,
- 2.
- darüber, welche im Einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten die Versicherer zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister nach § 34 Abs. 5 Satz 2 mitzuteilen haben,
- 3.
- über die regelmäßige Übermittlung der Daten nach § 35 Abs. 5, insbesondere über die Art der Übermittlung sowie die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten,
- 4.
- über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch beim Abruf im automatisierten Verfahren nach § 36 Abs. 5,
- 4a.
- über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 36a,
- 5.
- über Einzelheiten des Verfahrens nach § 36 Abs. 7 Satz 2,
- 5a.
- über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 37 Abs. 1 und 1a,
- 5b.
- darüber, welche Daten nach § 37a Abs. 1 durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden dürfen,
- 5c.
- über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren nach § 37a Abs. 1 befugt sind,
- 6.
- über das Verfahren bei Übermittlungssperren sowie über die Speicherung, Änderung und die Aufhebung der Sperren nach § 33 Abs. 4 und § 41 und
- 7.
- über die Löschung der Daten nach § 44, insbesondere über die Voraussetzungen und Fristen für die Löschung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes G. v. 12. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 233 m.W.v. 17. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 47 StVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 47 StVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 StVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 StVG Inhalt der Fahrzeugregister (vom 01.07.2023)
... erforderlich ist, gespeichert 1. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung ( § 47 Nummer 1 und 1a ) Daten über Beschaffenheit, Ausrüstung, Identifizierungsmerkmale, Zulassungsmerkmale, ...
§ 34 StVG Erhebung der Daten (vom 28.07.2021)
... 1 zu speichernden Fahrzeugdaten bestimmte Daten nach näherer Regelung durch Rechtsverordnung ( § 47 Nummer 1 ) und 2. die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu speichernden Halterdaten ... die erforderlichen Fahrzeugdaten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung ( § 47 Nummer 2 ) und die Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie jede Änderung dieser Daten ... haben dem Kraftfahrt-Bundesamt nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 47 Nummer 1a die nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder ...
§ 35 StVG Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten (vom 28.12.2022)
... Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung ( § 47 Nummer 3 ) regelmäßig übermittelt werden 1. von den Zulassungsbehörden an ...
§ 36 StVG Abruf im automatisierten Verfahren (vom 09.03.2023)
... Verfahren ist nur zulässig, wenn nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung ( § 47 Nummer 4 ) gewährleistet ist, dass 1. die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach ... verantwortlichen Personen ermöglichen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung ( § 47 Nummer 5 ) bestimmt. Dies gilt entsprechend für Abrufe aus den örtlichen ...
§ 36a StVG Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt (vom 07.12.2016)
... den §§ 35 und 37 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 47 Nummer 4a auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. ...
§ 37a StVG Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes (vom 28.07.2021)
... erforderlichen Daten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 47 Nummer 5b und 5c durch das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt werden. Dieses automatisierte Verfahren ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung (AFGBV)Artikel 1 V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 986; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)Artikel 1 V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 23 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenV. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenV. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im StraßenverkehrV. v. 08.10.2013 BGBl. I S. 3772; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenV. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenV. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer VorschriftenV. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Verordnung zur Änderung autobahnmautrechtlicher Vorschriften und der Fahrzeug-ZulassungsverordnungV. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2226
Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-PflichtversicherungsverordnungV. v. 13.01.2012 BGBl. I S. 103; zuletzt geändert durch Artikel 4a V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von BürokratieV. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenV. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenV. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 986
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenV. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 382
Vierundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenV. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3226
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-ZulassungsverordnungV. v. 25.06.2013 BGBl. I S. 1849
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenV. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im StraßenverkehrV. v. 31.07.2017 BGBl. I S. 3090
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes
G. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1802
Artikel 1 StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... Absatz 2 Satz 1, 3 und 5, den §§ 6c, 6e Absatz 1, § 26a Absatz 1, den §§ 47 und 63 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die ...
Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1958
Artikel 2 BKrFQGEG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... Amtshandlungen sowie die Gebührensätze" ersetzt. 2. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Umsetzung des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration
G. v. 10.07.2006 BGBl. I S. 1458
Artikel 2 PrümerVtrG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... oder des vollständigen Kennzeichens," eingefügt. 3. In § 47 Abs. 1 Nr. 5a wird nach der Angabe „nach § 37 Abs. 1" die Angabe „und ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2722
Artikel 1 6. StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 1)" wird durch die Wörter „(§ 47 Nummer 1 und 1a)" ... a) Die Angabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 1)" wird durch die Wörter „(§ 47 Nummer 1 und 1a)" ersetzt. b) Nach dem Wort ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 1)" durch die Angabe „(§ 47 Nummer 1)" ersetzt. b) In ... 1 Nummer 1 wird die Angabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 1)" durch die Angabe „(§ 47 Nummer 1)" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „(§ 47 Abs. ... 47 Nummer 1)" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 2)" durch die Angabe „(§ 47 Nummer 2)" ersetzt. c) ... 5 Satz 2 wird die Angabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 2)" durch die Angabe „(§ 47 Nummer 2)" ersetzt. c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ... dem Kraftfahrt-Bundesamt nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 47 Nummer 1a die nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu speichernden oder zu einer Änderung ... c) In Absatz 5 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 3)" durch die Angabe „(§ 47 Nummer 3)" ersetzt. d) In ... Satzteil die Angabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 3)" durch die Angabe „(§ 47 Nummer 3)" ersetzt. d) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. ... wird Absatz 2g. d) In Absatz 5 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 4)" durch die Angabe „(§ 47 Nummer 4)" ersetzt. e) ... Satzteil die Angabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 4)" durch die Angabe „(§ 47 Nummer 4)" ersetzt. e) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ... übermittelt wurden." f) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 5)" durch die Angabe „(§ 47 Nummer 5)" ersetzt. 18. In ... 7 Satz 2 wird die Angabe „(§ 47 Abs. 1 Nr. 5)" durch die Angabe „(§ 47 Nummer 5)" ersetzt. 18. In § 36a Satz 1 wird die Angabe ... ersetzt. 18. In § 36a Satz 1 wird die Angabe „gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 4a" durch die Wörter „nach § 47 Nummer 4a" ersetzt. ... „gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 4a" durch die Wörter „nach § 47 Nummer 4a" ersetzt. 19. In § 37a Absatz 1 wird die Angabe ... ersetzt. 19. In § 37a Absatz 1 wird die Angabe „gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 5a" durch die Wörter „nach § 47 Nummer 5a" ersetzt. ... „gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 5a" durch die Wörter „nach § 47 Nummer 5a" ersetzt. 20. In § 37b wird in der Überschrift und in Absatz 1 ... „in den örtlichen Fahrzeugregistern" gestrichen. 22. In § 47 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. darüber, welche ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Artikel 1 4. StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... gilt § 59 Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend." 36. In den §§ 30c, 47 , 63 und 63b wird jeweils in der Überschrift das Wort ...
Zehntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 233
Artikel 1 10. StVGÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... § 24 Absatz 2 Satz 2, § 24a Absatz 5, § 26a Absatz 1, § 30c Satz 1 und 2, den §§ 47 , 63, 63b Satz 1, § 63d Satz 1 und 2 und § 63f Absatz 4 werden jeweils a) die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139; aufgehoben durch Artikel 13 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Eingangsformel FZV
... 2 Buchstabe a bis d, f, j bis l, p und s bis v, Nummer 7 und Nummer 12 Buchstabe b und des § 47 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I ... p durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) und § 47 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert ...
Fahrzeugregisterverordnung (FRV)
V. v. 20.10.1987 BGBl. I S. 2305; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
Eingangsformel FRV
... Grund - des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und des § 47 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer ...
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