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§ 47 - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 47 Abgase
(1) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit mindestens vier Rädern, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h - mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen und Staplern -, soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens und der Anforderungen in Bezug auf die Kraftstoffe den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.
(1a) Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/1151, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, entsprechen.
(2) 1Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h - mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen und Staplern - soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 190 vom 20.8.1972, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/21/EG (ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 25) geändert worden ist, fallen, müssen hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe dieser Richtlinie entsprechen. 2Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, auf die sich die Anlage XVI bezieht, müssen hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe (feste Bestandteile - Dieselrauch) im Abgas der Anlage XVI oder der Richtlinie 72/306/EWG entsprechen.
(3) Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren, die den Vorschriften
- 1.
- der Anlage XXIII oder
- 2.
- des Anhangs III A der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 88/76/EWG (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 1) oder späteren Änderungen dieses Anhangs in der Richtlinie 88/436/EWG (ABl. L 214 vom 6.8.1988, S. 1), berichtigt durch die Berichtigung der Richtlinie 88/436/EWG (ABl. L 303 vom 8.11.1988, S. 36), oder der Richtlinie 89/491/EWG (ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43) oder
- 3.
- der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/441/EWG (ABl. L 242 vom 30.8.1991, S. 1) - ausgenommen die Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen des Anhangs I Nummer 8.1 oder 8.3 in Anspruch nehmen - oder
- 4.
- der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG (ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 21) - ausgenommen die Fahrzeuge, die die weniger strengen Grenzwertanforderungen der Klasse II oder III des Anhangs I in den Nummern 5.3.1.4 und 7.1.1.1 oder die Übergangsbestimmungen des Anhangs I Nummer 8.3 in Anspruch nehmen - oder
- 5.
- der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42) - und die Grenzwerte der Fahrzeugklasse M in Anhang I Nummer 5.3.1.4 einhalten - oder
- 6.
- der Richtlinie 96/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 282 vom 1.11.1996, S. 64) oder
- 7.
- der Richtlinie 98/77/EG der Kommission vom 2. Oktober 1998 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 286 vom 23.10.1998, S. 34) oder
- 8.
- der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1) oder
- 9.
- der Richtlinie 1999/102/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 43) oder
- 10.
- der Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 34) oder
- 11.
- der Richtlinie 2001/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 16 vom 18.1.2002, S. 32) oder
- 12.
- der Richtlinie 2002/80/EG der Kommission vom 3. Oktober 2002 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 291 vom 28.10.2002, S. 20) oder
- 13.
- der Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 29) oder
- 14.
- der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und mit der Verordnung (EU) 2017/1151, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung,
(3a) Personenkraftwagen und Wohnmobile mit Selbstzündungsmotor gelten als besonders partikelreduziert, wenn sie den Anforderungen einer der in Anlage XXVI Nummer 2 festgelegten Minderungsstufen oder den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 oder der Verordnung (EU) 2017/1151, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, entsprechen.
(3b) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 2.800 Kilogramm der Klasse N1 sowie Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor ohne Begrenzung der zulässigen Gesamtmasse der Klassen M1 und M2 der Emissionsklasse „Euro 4", die jeweils genehmigt sind entsprechend Zeile B der Grenzwerttabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist und durch die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) aufgehoben worden ist, stoßen im praktischen Fahrbetrieb weniger als 270 Milligramm Stickoxid pro Kilometer aus, wenn sie über ein Stickoxid-Minderungssystem mit hoher Minderungsleistung verfügen, das die in der Anlage XXII festgelegten Anforderungen erfüllt.
(3c) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 2.800 Kilogramm der Klasse N1 sowie Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor ohne Begrenzung der zulässigen Gesamtmasse der Klassen M1 und M2 der Emissionsklasse „Euro 5", die genehmigt sind entsprechend
- 1.
- der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 der Kommission vom 29. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16) geändert worden ist, und
- 2.
- der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1832 der Kommission vom 5. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission im Hinblick auf die Verbesserung der emissionsbezogenen Typgenehmigungsprüfungen und -verfahren für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, unter anderem in Bezug auf die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und auf Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und zur Einführung von Einrichtungen zur Überwachung des Kraftstoff- und des Stromverbrauchs (ABl. L 301 vom 27.11.2018, S. 1) geändert worden ist,
(4) (aufgehoben)
(5) (aufgehoben)
(6) Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2001/27/EG (ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10) geändert worden ist, fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.
(6a) Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1) fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie und der Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI (ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, entsprechen.
(6b) Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung und Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells diesen Kraftfahrzeugen gleichzusetzen sind, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, entsprechen.
(7) Krafträder, auf die sich die Regelung Nummer 40 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung - des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 14. September 1983 (BGBl. 1983 II S. 584), bezieht, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften der Regelung Nr. 40, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung 1 und zum Korrigendum 3 der ECE-Regelung Nr. 40 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung vom 29. Dezember 1992 (BGBl. 1993 II S. 110), entsprechen; dies gilt auch für Krafträder mit einer Leermasse von mehr als 400 kg.
(8) Andere Krafträder als die in Absatz 7 genannten müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens von Vorschriften der Regelung Nummer 47 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrräder mit Hilfsmotor hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung - des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 26. Oktober 1981 (BGBl. 1981 II S. 930), entsprechen.
(8a) Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.
(8b) Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Anforderungen entsprechen, die in der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 134/2014, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, genannt sind.
(8c) Kraftfahrzeuge, deren Motoren in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1628 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung fallen, müssen mit Motoren ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Anforderungen der genannten Verordnung entsprechen.
(8d) Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Achtundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11. November 1998 (BGBl. I S. 3411) fallen, müssen mit Motoren ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften der Achtundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11. November 1998 entsprechen.
(8e) Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/25/EG in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung fallen und vor dem 20. Juni 2024 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Anforderungen dieser Richtlinie zu dem Zeitpunkt entsprechen, zu dem die Zugmaschinen oder die Motoren für Zugmaschinen jeweils erstmals in den Verkehr gebracht worden sind.
(8f) Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den in den folgenden Vorschriften genannten Anforderungen entsprechen:
- 1.
- Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 der vorgenannten Verordnung und
- 2.
- Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/985 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung.
(9) 1Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der genannten Regelwerke ist die Abgasprüfstelle der TÜV-Nord Mobilität GmbH u. Co. KG, Adlerstraße 7, 45307 Essen. 2Es können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen, sofern diese über die erforderlichen eigenen Mess- und Prüfeinrichtungen verfügen. 3Der Technische Dienst ist über alle Prüfungen zu unterrichten. 4In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend. 5Die Prüfstellen haben die verwendeten Mess- und Prüfeinrichtungen hinsichtlich der Messergebnisse und der Messgenauigkeit mit dem Technischen Dienst regelmäßig abzugleichen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 10. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 191 m.W.v. 20. Juni 2024
Frühere Fassungen von § 47 StVZO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 20.06.2024 | Artikel 1 Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191 |
aktuell vorher | 03.07.2021 | Artikel 1 Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2204 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26.11.2019 BGBl. I S. 2015 |
aktuell vorher | 01.12.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 20.10.2017 BGBl. I S. 3723 |
aktuell vorher | 01.06.2012 | Artikel 1 Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10.05.2012 BGBl. I S. 1086 |
aktuell | vor 01.06.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 47 StVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVZO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 StVZO Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis (vom 20.06.2024)
... Genehmigung einer Ausnahme nach § 70 von den Bau- und Betriebsvorschriften der §§ 30 bis 62 erforderlich ist, ist diese einzuholen und der Hinweis hierauf in die ...
§ 72 StVZO Übergangsbestimmungen (vom 20.06.2024)
... Absatz 1 Nummer 22 in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden. (4) § 47 Absatz 1a ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht ... Fahrzeuge, die vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47 Absatz 1a in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden. (5) § 47 Absatz 6b ... § 47 Absatz 1a in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden. (5) § 47 Absatz 6b ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht ... Fahrzeuge, die vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47 Absatz 6b in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden. (6) § 47 Absatz 8b ist ... ist § 47 Absatz 6b in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden. (6) § 47 Absatz 8b ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht ... anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden. (7) § 47 Absatz 8c ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht ... die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden. (8) § 47 Absatz 8f ist für Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen anzuwenden, die ab dem 19. Dezember ... nach dem 19. Juni 2024 und vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47 Absatz 8e entsprechend anzuwenden. (9) § 47d Absatz 1 ist für Fahrzeuge mit ...
Anlage VIII StVZO (§ 29 Absatz 1, 3, 4, 7, 9, 10) Untersuchung der Fahrzeuge (vom 20.06.2024)
... Kraftfahrzeugen, die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, oder b) nach Nummer 6.8.2.1 der Anlage ...
Anlage XXVI StVZO (zu § 47 Absatz 3a) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor
... 2. ab dem Tage, an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen werden nach § 47 Absatz 3a als besonders partikelreduziert gelten. Im Sinne dieser Vorschrift gelten als ... auch für Nutzfahrzeuge der Klasse N1, die unter den Anwendungsbereich des § 47 Absatz 1 fallen, angewendet werden. Der Verwendungsbereich genehmigter Partikelminderungssysteme ... als 2.1.1 Stufe PM 01, wenn sie die im Anhang zur Vorschrift des § 47 Absatz 1 aufgeführten Bestimmungen nach den Buchstaben m, n oder o erfüllen, nicht ... wird; 2.1.2 Stufe PM 0, wenn a) sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 3 oder 4 entsprechen oder b) sie bei mehr als sechs Sitzplätzen ... oder bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2.500 kg den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 6 oder 7 entsprechen und dabei nur die Grenzwerte für die Gruppe II oder III ... wird; 2.1.3 Stufe PM 1, wenn a) sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 3, 4, 5, 6 oder 7 entsprechen, in den Fahrzeugpapieren nicht bereits als ... b) sie bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2.500 kg den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und dabei nur die Grenzwerte nach Zeile A ... wird; 2.1.4 Stufe PM 2, wenn a) sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 5 oder einer der danach folgenden Nummern entsprechen, in den Fahrzeugpapieren ... sie bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2.500 kg den Anforderungen nach § 47 Absatz 3 Nummer 8 oder einer der danach folgenden Nummern entsprechen und dabei nur die Grenzwerte ... nicht überschritten wird; 2.1.5 Stufe PM 3, wenn sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und mit einem nach Nummer 6.2.3 ... nicht überschritten wird; 2.1.6 Stufe PM 4, wenn sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten ... als 2.2.1 Stufe PM 5, wenn a) sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen, die Grenzwerte L1, L3, L2+3 nach Zeile A ...
Anlage XXVII StVZO (zu § 48 Absatz 2 und Anlage XIV Nummer 3.4) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Nutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten mit Selbstzündungsmotor
... Nutzfahrzeugen oder mobilen Maschinen und Geräten, für die oder deren Motor § 47 Absatz 6 oder Absatz 8b gilt, vorgesehen sind. Im Sinne dieser Vorschrift gelten als ...
Anhang StVZO (vom 20.06.2024)
... Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1). § 47 Absatz 1 Artikel 1 bis 7 Anhänge der Richtlinie 70/220/EWG des ... 11. August 2003 (ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 29). § 47 Absatz 1a Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und ... h) Berichtigung (ABl. L 338 vom 15.10.2020, S. 12) § 47 Absatz 2 a) Artikel 1 bis 6 Anhänge I bis X der Richtlinie ... zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 25). § 47 Absatz 3 Nummer 14, Absatz 3a Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des ... 12), i) Verordnung (EU) 2023/443 (ABl. L 66 vom 2.3.2023, S. 1) § 47 Absatz 6 Artikel 1 bis 7 Anhänge der Richtlinie 88/77/EWG des ... 6. Oktober 2001 (ABl. L 266 vom 6.10.2001, S. 15). § 47 Absatz 6a Die Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des ... Fahrzeuge (ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 51). § 47 Absatz 6b Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des europäischen Parlaments und ... l) Verordnung (EU) 2022/2383 (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 63) § 47 Absatz 8a Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen ... 2013/60/EU (ABl. L 305 vom 21.11.2015, S. 51). § 47 Absatz 8b Die Verordnung (EU) Nr.168/2013 des Europäischen Parlaments und ... Verordnung (EU) 2018/295 (ABl. L 56 vom 28.2.2018, S. 1) § 47 Absatz 8c Die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und ... d) Verordnung (EU) 2022/992 (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 43) § 47 Absatz 8e Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und ... März 2014 (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 12). § 47 Absatz 8f Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und ...
Zitat in folgenden Normen
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 13 FZV Zulassungsbescheinigung Teil I 4)
... Teil I ist zu vermerken 1. die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug nach § 47 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und 2. die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Emissionsklassen nach § 48 der ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 2015
Anhang 3. StVZOÄndV zu Artikel 1 Nummer 3
... XXII (zu § 47 Absatz 3b und 3c ) Anforderungen an Stickoxid-Minderungssysteme (NOx-Minderungssysteme) mit hoher ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 2015
Artikel 1 3. StVZOÄndV
... für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (NOxMS-Pkw)". 2. In § 47 werden nach Absatz 3a folgende Absätze 3b und 3c eingefügt: „(3b) ...
Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3723
Artikel 1 1. StVZOÄndV
... Betriebsstoffe und Systeme zur Verringerung der Stickoxid-Emissionen". 2. In § 47 wird nach Absatz 6a folgender Absatz 6b eingefügt: „(6b) Fahrzeuge oder ... Nach § 72 Absatz 2 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: „3a. § 47 Absatz 6b (Abgasemissionen schwerer Nutzfahrzeuge, Euro VI) ist hinsichtlich der Vorschriften der Verordnung ... 7. Der Anhang wird wie folgt geändert: a) Die rechte Spalte der § 47 Absatz 1a betreffenden Zeile wird wie folgt geändert: aa) In dem die Verordnung (EG) Nr. ... (ABl. L 9 vom 15.1.2015, S. 1). b) Nach der Zeile zu § 47 Absatz 6a wird folgende Zeile zu § 47 Absatz 6b eingefügt: ... b) Nach der Zeile zu § 47 Absatz 6a wird folgende Zeile zu § 47 Absatz 6b eingefügt: „Zur Vorschrift des/der ... des/der sind folgende Bestimmungen anzuwenden: § 47 Absatz 6b Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments ... L 239 vom 15.9.2015, S. 190). c) In der rechten Spalte der § 47 Absatz 8a betreffenden Zeile werden in Buchstabe f der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden ... L 305 vom 21.11.2015, S. 51). d) In der rechten Spalte der § 47 Absatz 8c betreffenden Zeile werden in Buchstabe b der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden ...
Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Artikel 1 55. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... „3. Flüssigerdgas (LNG) oder 4. Wasserstoff". 14. In § 47 werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben. 15. § 49a Absatz 1 wird wie folgt ... vor dem 3. Juli 2021 erstmals in den Verkehr gekommen sind, wahlweise anwendbar. (6) § 47 Absatz 1a ist hinsichtlich der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Verordnung (EG) Nr. ... „Einführungszeitpunkt Neufahrzeuge" genannten Termine anzuwenden. (7) § 47 Absatz 6b ist hinsichtlich der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und der Verordnung (EU) Nr. ... Anlage 9, Tabelle 1 unter „Letztes Zulassungsdatum" genannten Termine. (8) § 47 Absatz 8c ist für Fahrzeuge, die mit einer Einzelgenehmigung erstmals in den Verkehr kommen, wie folgt ... Zugmaschinen, die vor den genannten Terminen erstmals in den Verkehr kamen, bleibt § 47 Absatz 8c in der vor dem 1. Juni 2012 geltenden Fassung anwendbar. (9) § 47e ist wie folgt ...
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Artikel 1 56. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Genehmigung einer Ausnahme nach § 70 von den Bau- und Betriebsvorschriften der §§ 30 bis 62 erforderlich ist, ist diese einzuholen und der Hinweis hierauf in die ... Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird, 19,00 t;". 6. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: ... 22a Absatz 1 Nummer 22 in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden. (4) § 47 Absatz 1a ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht ... Für Fahrzeuge, die vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47 Absatz 1a in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden. (5) § 47 Absatz 6b ist ... ist § 47 Absatz 1a in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden. (5) § 47 Absatz 6b ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht ... Für Fahrzeuge, die vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47 Absatz 6b in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden. (6) § 47 Absatz 8b ist ... ist § 47 Absatz 6b in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden. (6) § 47 Absatz 8b ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht ... anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden. (7) § 47 Absatz 8c ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht ... anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden. (8) § 47 Absatz 8f ist für Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen anzuwenden, die ab dem 19. Dezember ... nach dem 19. Juni 2024 und vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47 Absatz 8e entsprechend anzuwenden. (9) § 47d Absatz 1 ist für Fahrzeuge mit einer ... aufgehoben. 22. Der Anhang wird wie folgt geändert: a) Die Zeile zu § 47 Absatz 1a wird wie folgt gefasst: Zur Vorschrift des/der ... sind folgende Bestimmungen anzuwenden: „ § 47 Absatz 1a Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments ... L 338 vom 15.10.2020, S. 12)". b) Nach der Zeile zu § 47 Absatz 2 wird folgende Zeile zu § 47 Absatz 3 Nummer 14 und Absatz 3a eingefügt: ... b) Nach der Zeile zu § 47 Absatz 2 wird folgende Zeile zu § 47 Absatz 3 Nummer 14 und Absatz 3a eingefügt: Zur Vorschrift des/der ... sind folgende Bestimmungen anzuwenden: „ § 47 Absatz 3 Nummer 14, Absatz 3a Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des ... (ABl. L 66 vom 2.3.2023, S. 1)". c) Die Zeile zu § 47 Absatz 6b wird wie folgt gefasst: Zur Vorschrift des/der ... sind folgende Bestimmungen anzuwenden: „ § 47 Absatz 6b Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des europäischen Parlaments ... L 315 vom 7.12.2022, S. 63)". d) Nach der Zeile zu § 47 Absatz 8a wird folgende Zeile zu § 47 Absatz 8b eingefügt: ... d) Nach der Zeile zu § 47 Absatz 8a wird folgende Zeile zu § 47 Absatz 8b eingefügt: Zur Vorschrift des/der ... sind folgende Bestimmungen anzuwenden: „ § 47 Absatz 8b Die Verordnung (EU) Nr.168/2013 des Europäischen Parlaments und ... (ABl. L 56 vom 28.2.2018, S. 1)". e) Die Zeile zu § 47 Absatz 8c wird wie folgt gefasst: Zur Vorschrift des/der ... sind folgende Bestimmungen anzuwenden: „ § 47 Absatz 8c Die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und ... 27.6.2022, S. 43)". f) In der bisherigen Zeile zu § 47 Absatz 8c wird in der linken Spalte die Angabe „§ 47 Absatz 8c" durch die Angabe ... f) In der bisherigen Zeile zu § 47 Absatz 8c wird in der linken Spalte die Angabe „ § 47 Absatz 8c" durch die Angabe „§ 47 Absatz 8e" ersetzt. g) Nach der ... 8c wird in der linken Spalte die Angabe „§ 47 Absatz 8c" durch die Angabe „ § 47 Absatz 8e" ersetzt. g) Nach der Zeile zu § 47 Absatz 8e wird folgende Zeile ... durch die Angabe „§ 47 Absatz 8e" ersetzt. g) Nach der Zeile zu § 47 Absatz 8e wird folgende Zeile zu § 47 Absatz 8f eingefügt: ... 8e" ersetzt. g) Nach der Zeile zu § 47 Absatz 8e wird folgende Zeile zu § 47 Absatz 8f eingefügt: Zur Vorschrift des/der ... sind folgende Bestimmungen anzuwenden: „ § 47 Absatz 8f Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments ...
Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
Artikel 1 47. StVRÄndV
... unter Angabe des Kilometerstandes, im Prüfbuch einzutragen." 3. § 47 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, entsprechen." b) § 47 Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In der Nummer 13 wird nach der Angabe ... von den die Hauptuntersuchung durchführenden Personen zu entfernen. 2. § 47 Absatz 1a (Abgasemissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro ... Neufahrzeuge") genannten Termine anzuwenden. 3. § 47 Absatz 6a (Abgasemissionen schwerer Nutzfahrzeuge nach Richtlinie 2005/55/EG) ist ... von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden. 4. § 47 Absatz 8c (Abgasemissionen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen) ist ... Zugmaschinen, die vor den genannten Terminen erstmals in den Verkehr kamen, bleibt § 47 Absatz 8c in der vor dem 1. Juni 2012 geltenden Fassung anwendbar. 5. § 47d ... 16. Der Anhang wird wie folgt geändert: a) Nach den Bestimmungen zu § 47 Absatz 1 werden folgende Bestimmungen zu § 47 Absatz 1a eingefügt: ... a) Nach den Bestimmungen zu § 47 Absatz 1 werden folgende Bestimmungen zu § 47 Absatz 1a eingefügt: Zur Vorschrift des/der ... 158 vom 16.6.2011, S. 1)." b) Den Bestimmungen zu § 47 Absatz 2 wird folgender Buchstabe c angefügt: ... L 61 vom 8.3.2005, S. 25)." c) Nach den Bestimmungen zu § 47 Absatz 6 werden folgende Bestimmungen zu § 47 Absatz 6a angefügt: ... c) Nach den Bestimmungen zu § 47 Absatz 6 werden folgende Bestimmungen zu § 47 Absatz 6a angefügt: Zur Vorschrift des/der ... 192 vom 19.7.2008, S. 51)." d) Die Bestimmungen zu § 47 Absatz 8a werden wie folgt geändert: aa) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende ... Fortschritt (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 16)." e) In den Bestimmungen zu § 47 Absatz 8c werden nach der Angabe „(ABl. L 173 vom 17.7.2000, S. 1)" folgende ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139; aufgehoben durch Artikel 13 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 11 FZV Zulassungsbescheinigung Teil I (vom 01.10.2019)
... 6 ausgefertigt werden. (5) Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug nach § 47 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Einstufung des Fahrzeugs in eine der Emissionsklassen nach § 48 der ...
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