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§ 47 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 47 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung



(1) 1Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung nach diesem Abschnitt anordnen, dass das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

1.
ihr detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die anderen Unternehmen und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung stellt, die sie zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung für erforderlich hält,

2.
die Kostenrechnung in einer Form übermittelt, die es der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die Entgeltregulierung aufgrund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen oder

3.
Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anbietet und bestimmte Kostendeckungsmechanismen anwendet.

2Soweit nicht anders angeordnet, hat das Unternehmen Angaben nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. 3Trifft die Bundesnetzagentur eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 3, hat das Unternehmen innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. 4Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist innerhalb von vier Wochen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro festsetzen.

(3) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 verlangen sowie nach Absatz 2 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung erforderlich ist.

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Zitierungen von § 47 TKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 TKG Kostenunterlagen
... § 28, eines festgelegten Standardangebots nach § 29 oder einer Zugangsanordnung nach § 47 ist, 5. Angaben über a) den Umsatz, b) die ... antragsübergreifend einheitlich anzuwenden. (7) Die Befugnisse nach § 47 bleiben ...
§ 228 TKG Bußgeldvorschriften (vom 15.09.2021)
... oder 2, § 44 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 6, § 46 Absatz 5, § 47 Absatz 1 Satz 1 , § 49 Absatz 2 erster Halbsatz, § 50 Absatz 4 Satz 1, § 161 Absatz 2 Satz 1 oder ... 4 Satz 1, § 161 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 188 Absatz 1, b) § 47 Absatz 3 , § 104 oder § 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 3 oder c) § 58 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... 38 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 TKG, ggf. auch in Verbin- dung mit den §§ 46 und 47 TKG 1.000 bis 39.000 6.10 Entscheidungen nach § 42 ...

Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1
Anlage BMDVTKBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 03.08.2024)
... bis 40.500 5.13 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung nach § 47 TKG 3.500 bis 38.500 5.14 Entscheidungen nach § 50 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 13 TKMoG Änderung des De-Mail-Gesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „ § 47 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „§ 18 des ...