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§ 47b - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 47b Reisen in den Herkunftsstaat



1Asylberechtigte und Ausländer, denen internationaler Schutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) zuerkannt oder für die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 festgestellt worden ist, sind verpflichtet, Reisen in ihren Herkunftsstaat sowie den Grund der Reise vor Antritt der Reise gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen. 2Diese leitet nach § 8 Absatz 1c des Asylgesetzes die Anzeigen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Prüfung des Widerrufs der Rechtsstellung weiter.



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Frühere Fassungen von § 47b AufenthG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.10.2024Artikel 3 Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems
vom 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 47b AufenthG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47b AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 98 AufenthG Bußgeldvorschriften (vom 31.10.2024)
... Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht, 2b. entgegen § 47b eine Anzeige nicht vornimmt, 3. entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems
G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Artikel 3 InnSichVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 47a folgende Angabe eingefügt: „ § 47b Reisen in den Herkunftsstaat". 2. In § 24 Absatz 2 werden die Wörter ... die Angabe „§ 60 Absatz 8" ersetzt. 3. Nach § 47a wird folgender § 47b eingefügt: „§ 47b Reisen in den Herkunftsstaat  ... 3. Nach § 47a wird folgender § 47b eingefügt: „ § 47b Reisen in den Herkunftsstaat Asylberechtigte und Ausländer, denen internationaler ... 98 Absatz 2 Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt: „2b. entgegen § 47b eine Anzeige nicht ...