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§ 47b - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 47b Reisen in den Herkunftsstaat
1Asylberechtigte und Ausländer, denen internationaler Schutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) zuerkannt oder für die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 festgestellt worden ist, sind verpflichtet, Reisen in ihren Herkunftsstaat sowie den Grund der Reise vor Antritt der Reise gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen. 2Diese leitet nach § 8 Absatz 1c des Asylgesetzes die Anzeigen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Prüfung des Widerrufs der Rechtsstellung weiter.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems G. v. 25. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 332 m.W.v. 31. Oktober 2024
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Frühere Fassungen von § 47b AufenthG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.10.2024 | Artikel 3 Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 47b AufenthG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47b AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 98 AufenthG Bußgeldvorschriften (vom 31.10.2024)
... Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht, 2b. entgegen § 47b eine Anzeige nicht vornimmt, 3. entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems
G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Artikel 3 InnSichVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 47a folgende Angabe eingefügt: „ § 47b Reisen in den Herkunftsstaat". 2. In § 24 Absatz 2 werden die Wörter ... die Angabe „§ 60 Absatz 8" ersetzt. 3. Nach § 47a wird folgender § 47b eingefügt: „§ 47b Reisen in den Herkunftsstaat ... 3. Nach § 47a wird folgender § 47b eingefügt: „ § 47b Reisen in den Herkunftsstaat Asylberechtigte und Ausländer, denen internationaler ... 98 Absatz 2 Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt: „2b. entgegen § 47b eine Anzeige nicht ...
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