Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 47d - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
| |

§ 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch



(1) Für Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/1151, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, fallen, sind die Werte für die Kohlendioxidemissionen, den Kraftstoffverbrauch, die Reichweite und den Stromverbrauch nach den Vorgaben der genannten Verordnungen zu ermitteln.

(2) Für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/2400 oder in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, fallen, sind die Werte für die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch nach den Vorgaben der genannten Verordnungen zu ermitteln.

(3) Bei Nichtvorliegen einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder nach Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, sind die nach dieser Richtlinie ermittelten Werte in einer Bescheinigung anzugeben, die dem Fahrzeughalter beim Kauf des Fahrzeugs zu übergeben ist.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 47d StVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.06.2024Artikel 1 Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 1 Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
aktuellvor 01.06.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 47d StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47d StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 StVZO Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis (vom 20.06.2024)
... Genehmigung einer Ausnahme nach § 70 von den Bau- und Betriebsvorschriften der §§ 30 bis 62 erforderlich ist, ist diese einzuholen und der Hinweis hierauf in die ...
§ 72 StVZO Übergangsbestimmungen (vom 20.06.2024)
... Verkehr gebracht werden, ist § 47 Absatz 8e entsprechend anzuwenden. (9) § 47d Absatz 1 ist für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 ... Einzelgenehmigung, die vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47d Absatz 1 in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden. (10) § 49 Absatz 2 Satz 1 ...
Anhang StVZO (vom 20.06.2024)
... (EU) 2022/518 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 56) § 47d Absatz 1   Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und ... i) Verordnung (EU) 2023/443 (ABl. L 66 vom 2.3.2023, S. 1) § 47d Absatz 2   Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des europäischen Parlaments und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Artikel 1 56. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Genehmigung einer Ausnahme nach § 70 von den Bau- und Betriebsvorschriften der §§ 30 bis 62 erforderlich ist, ist diese einzuholen und der Hinweis hierauf in die ... 2018/985 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung." 7. § 47d wird wie folgt gefasst: „§ 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, ... ersichtlichen Fassung." 7. § 47d wird wie folgt gefasst: „ § 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch (1) Für ... in den Verkehr gebracht werden, ist § 47 Absatz 8e entsprechend anzuwenden. (9) § 47d Absatz 1 ist für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 ... Einzelgenehmigung, die vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47d Absatz 1 in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden. (10) § 49 Absatz 2 Satz 1 ... L 104 vom 1.4.2022, S. 56)". h) Die Zeilen zu § 47d werden wie folgt gefasst: Zur Vorschrift des/der ... sind folgende Bestimmungen anzuwenden: „ § 47d Absatz 1   Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments ... i) Verordnung (EU) 2023/443 (ABl. L 66 vom 2.3.2023, S. 1) § 47d Absatz 2   Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des europäischen Parlaments ...

Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.05.2012 BGBl. I S. 1086
Artikel 1 47. StVRÄndV
...  a) Die Zeile zu § 47a wird gestrichen. b) Die Zeile zu § 47d wird wie folgt gefasst: „§ 47d Kohlendioxidemissionen, ... b) Die Zeile zu § 47d wird wie folgt gefasst: „§ 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch". c) Nach ... Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch". c) Nach der Zeile zu § 47d wird folgende neue Zeile zu § 47e eingefügt: „§ 47e Genehmigung, ... Bestimmungen, entsprechen." 4. § 47a wird aufgehoben. 5. § 47d wird wie folgt gefasst: „§ 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, ... 47a wird aufgehoben. 5. § 47d wird wie folgt gefasst: „§ 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch (1) Für ... Kauf des Fahrzeugs zu übergebenden Bescheinigung anzugeben." 6. Nach § 47d wird folgender § 47e eingefügt: „§ 47e Genehmigung, ... 47 Absatz 8c in der vor dem 1. Juni 2012 geltenden Fassung anwendbar. 5. § 47d (Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch) ist ... Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juni 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 47d einschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72 Absatz 2 in der vor dem 1. Juni ... Fortschritt (ABl. L 91 vom 10.4.2010, S. 1)." f) Die Bestimmungen zu § 47d werden wie folgt geändert: aa) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch ein ... vom 28.7.2008, S. 1).” g) Nach den Bestimmungen zu § 47d werden folgende Bestimmungen zu § 47e eingefügt:  ...