§ 487 Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft
(1)
1Die nach den
§§ 483 bis 485 gespeicherten Daten dürfen den zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies für die in diesen Vorschriften genannten Zwecke, für Zwecke eines Gnadenverfahrens, des Vollzugs von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erforderlich ist.
2§ 479 Absatz 1 und 2 und
§ 485 Satz 3 gelten entsprechend.
3Bewährungshelfer und Führungsaufsichtsstellen dürfen personenbezogene Daten von Verurteilten, die unter Aufsicht gestellt sind, an die Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs übermitteln, wenn diese Daten für den Vollzug der Freiheitsentziehung, insbesondere zur Förderung der Vollzugs- und Behandlungsplanung oder der Entlassungsvorbereitung, erforderlich sind; das Gleiche gilt für Mitteilungen an Vollstreckungsbehörden, soweit diese Daten für die in
§ 477 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 genannten Zwecke erforderlich sind.
(2)
1Außerdem kann, unbeschadet des
§ 57 des Bundesdatenschutzgesetzes, Auskunft erteilt werden, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes Akteneinsicht oder Auskunft aus den Akten gewährt werden könnte.
2Entsprechendes gilt für Mitteilungen nach den
§§ 477 und
481 Absatz 1 Satz 2 sowie für andere besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren anordnen oder erlauben.
(3) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 2Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. 3In diesem Falle prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
(4)
1Die nach den
§§ 483 bis 485 gespeicherten Daten dürfen auch für wissenschaftliche Zwecke übermittelt werden.
2§ 476 gilt entsprechend.
(5) Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung von Daten aus einem Strafverfahren anordnen oder erlauben, bleiben unberührt.
(6) 1Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind. 2Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen.
Frühere Fassungen von § 487 StPO
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenAntiterrordateigesetz (ATDG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3409; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung (EJTAnV)
V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3520; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
§ 5 EJTAnV Schutz personenbezogener Informationen (vom 12.12.2019) ... der in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen finden § 485 Satz 1, § 487 Absatz 6 , § 489 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 491 der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung, ...
Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz (EUStAG)
Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1648
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 602; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 49c OWiG Dateiregelungen (vom 26.11.2019) ... der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen angemessen ist. (4) § 487 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach den Absätzen 1 bis 3 gespeicherten Daten ... § 49a Abs. 3 gilt für Übermittlungen von Amts wegen entsprechend. § 487 Abs. 2 der Strafprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Übermittlung erfolgen kann, soweit sie nach ...
Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G)
Artikel 1 G. v. 20.08.2012 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 8d G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Gesetz zur Durchführung der Eurojust-Verordnung
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010
Artikel 3 EurojustVODG Änderung anderer Rechtsvorschriften ... folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 485 Satz 1, § 487 Abs. 6 , § 489 Abs. 1 und 2 Satz 1, 2 Nr. 3 sowie § 491 Abs. 1 und 2 der ... 491 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung" durch die Wörter „§ 485 Satz 1, § 487 Absatz 6 , § 489 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 491 der Strafprozessordnung" ersetzt. ...
Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202, 3630; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 395
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 1 StV-DSAnpUG-EU Änderung der Strafprozessordnung ... durch das Wort „Dateisysteme" ersetzt. d) In der Angabe zu § 487 werden die Wörter „aus einer Datei" gestrichen. e) Die Angabe zu ... 483 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 485 Satz 4, entsprechend." 27. § 487 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
Artikel 22 StV-DSAnpUG-EU Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung ... 2. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „§ 485 Satz 1, § 487 Abs. 6 , § 489 Abs. 1 und 2 Satz 1, 2 Nr. 3 sowie § 491 Abs. 1 und 2 der ... 491 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung" durch die Wörter „§ 485 Satz 1, § 487 Absatz 6 , § 489 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 491 der Strafprozessordnung" ...
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