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§ 48 - Aktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 4121-1 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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Geltung ab 01.01.1966; FNA: 4121-1 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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§ 48 Verantwortlichkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats
§ 48 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die bei der Gründung ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet; sie sind namentlich dafür verantwortlich, daß eine zur Annahme von Einzahlungen auf die Aktien bestimmte Stelle (§ 54 Abs. 3) hierzu geeignet ist, und daß die eingezahlten Beträge zur freien Verfügung des Vorstands stehen. 2Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats bei der Gründung gelten im übrigen §§ 93 und 116 mit Ausnahme von § 93 Abs. 4 Satz 3 und 4 und Abs. 6.
Zitierungen von § 48 AktG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AktG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 50 AktG Verzicht und Vergleich
... Personen und gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (§§ 46 bis 48 ) erst drei Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und nur dann ...
§ 51 AktG Verjährung der Ersatzansprüche
... der Gesellschaft nach den §§ 46 bis 48 verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der ...
§ 147 AktG Geltendmachung von Ersatzansprüchen (vom 01.09.2009)
... Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48 , 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des ...
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