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§ 48 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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§ 48 Begrenzung der Beihilfe
(1) 1Die Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen, die aus demselben Anlass aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung, auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen gewährt werden, die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. 2Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegezusatz-, Pflegerenten- und Pflegerentenzusatzversicherungen bleiben unberücksichtigt, soweit sie nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dienen. 3Ebenfalls unberücksichtigt bleibt das Sterbegeld nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes. 4Dem Grunde nach beihilfefähig sind die Aufwendungen, für die im Einzelfall eine Beihilfe zu gewähren ist, in tatsächlicher Höhe. 5Bei der Abrechnung von Aufwendungen ist die Summe der Aufwendungen, die mit dem Antrag geltend gemacht werden und die dem Grunde nach beihilfefähig sind, der Summe der hierauf entfallenden Leistungen gegenüberzustellen. 6Abweichend davon sind die jeweiligen dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach den §§ 26 und 35 bis 39b den jeweils entsprechenden Leistungen gegenüberzustellen.
(2) 1Die beihilfeberechtigte Person hat nachzuweisen:
- 1.
- den Umfang des bestehenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes und
- 2.
- die gewährten Leistungen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung G. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 m.W.v. 1. April 2024
Frühere Fassungen von § 48 BBhV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2024 | Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 25.10.2016 BGBl. I S. 2403 |
aktuell vorher | 01.11.2016 | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 25.10.2016 BGBl. I S. 2403 |
aktuell vorher | 06.06.2015 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 27.05.2015 BGBl. I S. 842 |
aktuell vorher | 26.07.2014 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 18.07.2014 BGBl. I S. 1154 |
aktuell vorher | 20.09.2012 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 08.09.2012 BGBl. I S. 1935 |
aktuell | vor 20.09.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 48 BBhV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Artikel 1 3. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Belange der betroffenen Beihilfeberechtigten zuständig ist." 29. Nach § 48 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Der Umfang des bestehenden ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... durch die Wörter „beihilfeberechtigten Personen" ersetzt. 41. In § 48 Satz 3 wird nach dem Wort „Pflegetagegeld-," das Wort „Pflegezusatz-," ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842
Artikel 1 6. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... 2" die Wörter „und des § 44" eingefügt. 24. § 48 wird wie folgt gefasst: „§ 48 Begrenzung der Beihilfe (1) Die ... eingefügt. 24. § 48 wird wie folgt gefasst: „§ 48 Begrenzung der Beihilfe (1) Die Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen, die aus ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Behandlungs-, Untersuchungs- oder Entbindungsort" gestrichen. 31. § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze ...
Artikel 2 7. BBhVÄndV Weitere Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... durch die Wörter „ein Pflegegrad" ersetzt. 7. In § 48 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§§ 35 bis 39" durch die Angabe ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt. 43. § 48 Absatz 1 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst: „Bei der Abrechnung von Aufwendungen ist die Summe der ...
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