§ 48 - Bundesgrenzschutzgesetz (BGSG)

G. v. 18.08.1972 BGBl. I S. 1834; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 27.09.1972; FNA: 13-4 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 48 Heranziehung von Dienstpflichtigen


§ 48 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Kann der Bedarf an Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz nicht mit geeigneten Bewerbern gedeckt werden, so können zum Ausgleich des Fehlbestandes Dienstpflichtige herangezogen werden.

(2) Bei der Ausübung ihres Dienstes haben die auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht Herangezogenen (Dienstleistende) die Befugnisse und Pflichten von Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz.

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Zitierungen von § 48 BGSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 BGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetz (BGSNeuRegG)
G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978
Artikel 3 BGSNeuRegG Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Anwendungsbestimmungen
... (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Die §§ 48 bis 61 des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz in der in Absatz 1 bezeichneten Fassung sind ...


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