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Drittes Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Wehrdisziplinarordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. April 2025 WDO offen

(gesamter Text siehe Wehrdisziplinarordnung - WDO)


Artikel 2 Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 1. April 2025 SBG offen

Das Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 8 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Sprechstunde kann mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn

1.
vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind, und

2.
die Vertrauensperson geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Besprechung keine Kenntnis nehmen können.

Eine Aufzeichnung ist unzulässig."

2.
§ 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Vertrauensperson und die als Vertrauensperson eingetretenen stellvertretenden Vertrauenspersonen werden durch die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten beurteilt, es sei denn, sie beantragen in den ersten sechs Monaten ihrer Amtszeit oder in den ersten sechs Monaten nach dem Wechsel der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten, durch die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten beurteilt zu werden."

3.
In § 10 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „zwei Monate" durch die Wörter „drei Monate" ersetzt.

4.
Dem § 23 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Verhandlung und die Beschlussfassung des Schlichtungsausschusses finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. Die Verhandlung und die Beschlussfassung können vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn nicht ein Mitglied des Schlichtungsausschusses binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht. § 8 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend."

5.
In § 27 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Absatz 3" durch die Angabe „§ 23 Absatz 5" ersetzt.

6.
§ 28 wird wie folgt gefasst:

§ 28 Ahndung von Dienstvergehen

(1) Wollen Disziplinarvorgesetzte Disziplinarmaßnahmen verhängen, so haben sie die Vertrauensperson vor der Entscheidung zur Person der Soldatin oder des Soldaten, zum Sachverhalt und zum Disziplinarmaß anzuhören, es sei denn, die Soldatin oder der Soldat lehnt dies ausdrücklich ab. Mit der Anhörung kann auch eine Offizierin oder ein Offizier beauftragt werden. Der Sachverhalt ist der Vertrauensperson vor Beginn der Anhörung bekannt zu geben. Ein Recht auf Einsicht in Unterlagen und Akten besteht nur mit Einwilligung der betroffenen Person. Über die Anhörung der Vertrauensperson ist ein Protokoll anzufertigen, das zu den Akten zu nehmen ist.

(2) In einem gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen eine Soldatin oder einen Soldaten hat das Truppendienstgericht in der Hauptverhandlung die Vertrauensperson zur Person der Soldatin oder des Soldaten und zum Sachverhalt anzuhören, es sei denn, die Soldatin oder der Soldat lehnt dies ausdrücklich ab. Die Vertrauensperson schöpft ihre Kenntnis des Sachverhalts aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung bis zum Schluss der Beweisaufnahme. § 21 ist in gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht anzuwenden."

7.
§ 31 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bei Beschwerden in Personalangelegenheiten im Sinne des § 24 Absatz 1 soll die Vertrauensperson angehört werden, es sei denn, die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer lehnt die Anhörung ausdrücklich ab. Bei Beschwerden in Personalangelegenheiten im Sinne des § 24 Absatz 2 wird die Vertrauensperson, außer im Falle der ausdrücklichen Ablehnung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers, angehört."

8.
In § 34 Absatz 3 werden die Wörter „36 Absatz 1 bis 5" durch die Wörter „36 Absatz 1 bis 5 und 7" ersetzt.

9.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:

„In der Geschäftsordnung kann die Beschlussfassung im elektronischen Verfahren vorgesehen werden. § 8 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Beschlussfassung im elektronischen Verfahren ist unzulässig, wenn ein Mitglied der Versammlung binnen einer von der Sprecherin oder dem Sprecher zu bestimmenden Frist gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher widerspricht. Die Sprecherin oder der Sprecher gibt das Ergebnis der Beschlussfassung im elektronischen Verfahren spätestens in der nächsten Sitzung der Versammlung bekannt."

b)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit ihrer Mitglieder vor Ort statt. Die Versammlung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder der Versammlung der Vertrauenspersonen binnen einer von der Sprecherin oder dem Sprecher zu bestimmenden Frist gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher widerspricht. § 8 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne der Absätze 2 und 3. Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sprecherin oder der Sprecher vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Mitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt. Das Recht eines Mitglieds der Versammlung der Vertrauenspersonen auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz unberührt."

10.
In § 38 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Absatz 2" durch die Angabe „§ 23 Absatz 3" ersetzt.

11.
In § 39 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Absatz 2" durch die Angabe „§ 23 Absatz 3" ersetzt.

12.
§ 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 5 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Dienststelle und der bei ihr gebildete Vertrauenspersonenausschuss können im Einzelfall oder für die Dauer der Amtszeit des Vertrauenspersonenausschusses schriftlich oder elektronisch eine von Satz 2 abweichende Frist vereinbaren."

13.
In § 52 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§§ 75 und 80" durch die Angabe „§§ 77 und 82" ersetzt.

14.
Dem § 65 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 28 Absatz 2 gilt nicht für gerichtliche Disziplinarverfahren, die vor dem 1. April 2025 eingeleitet worden sind."


Artikel 3 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. April 2025 WBO offen

Die Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2009 (BGBl. I S. 81), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 16a Absatz 6 werden die Wörter „§ 140 Absatz 8 und § 142" durch die Wörter „§ 144 Absatz 8 und § 146" ersetzt.

2.
§ 20 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:


3.
In § 21 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 142" durch die Angabe „§ 146" ersetzt.

4.
In § 22b Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „das Truppendienstgericht" durch die Wörter „der Vorsitzende der Truppendienstkammer" ersetzt.


Artikel 4 Folgeänderungen


Artikel 4 ändert mWv. 1. April 2025 BGSG offen, WDOBezV offen, SVG offen

(1) In § 58 Satz 2 Nummer 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 47 Abs. 1, §§ 49 und 56 Abs. 1" durch die Wörter „§ 49 Absatz 1, §§ 51 und 58 Absatz 1" ersetzt.


1.
In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „59 und 126" durch die Angabe „61 und 130" ersetzt.

2.
In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 61 bis 63" durch die Angabe „§§ 63 bis 65" ersetzt.

(3) In § 3 Absatz 1 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 56 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 58 Absatz 2 Satz 3" ersetzt.


Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 5 ändert mWv. 1. April 2025 WDO offen

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Verteidigung

Boris Pistorius