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§ 48 - Bundeswahlgesetz (BWahlG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.07.1993 BGBl. I S. 1288, 1594; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91
Geltung ab 03.07.1975; FNA: 111-1 Wahlrecht
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Geltung ab 03.07.1975; FNA: 111-1 Wahlrecht
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§ 48 Berufung von Nachfolgern
(1) 1Wenn ein nach § 6 Absatz 1 oder 4 gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder wenn ein nach § 6 Absatz 1 oder 4 gewählter Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet, so wird der Sitz mit dem nach den Grundsätzen des § 6 Absatz 1, 3 und 4 nachfolgenden Bewerber der Partei besetzt, für die der gewählte Bewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete bei der Wahl aufgetreten ist. 2Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden sind. 3Entsprechendes gilt für Bewerber, die als Kreiswahlvorschlag dieser Partei aufgestellt wurden. 4Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerber, die als gewählte Bewerber im Wahlkreis ihren Mitgliedschaftserwerb abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag verzichtet haben. 5Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. 6Die Feststellung, wer als Nachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. 7Er benachrichtigt den Nachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt.
(2) Ist der Ausgeschiedene nach § 6 Absatz 2 gewählt, bleibt der Sitz unbesetzt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes G. v. 8. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 147, 198 m.W.v. 14. Juni 2023
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Frühere Fassungen von § 48 Bundeswahlgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.06.2023 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147 |
aktuell vorher | 19.11.2020 | Artikel 1 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14.11.2020 BGBl. I S. 2395 |
aktuell vorher | 09.05.2013 | Artikel 1 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 03.05.2013 BGBl. I S. 1082 |
aktuell vorher | 21.03.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17.03.2008 BGBl. I S. 394 |
aktuell | vor 21.03.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 48 Bundeswahlgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 BWahlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWahlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 45 BWahlG Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag (vom 14.06.2023)
... Erklärung kann nicht widerrufen werden. (2) Bei einer Nachfolge ( § 48 Abs. 1 ) oder einer Wiederholungswahl (§ 44) wird die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit dem ...
§ 46 BWahlG Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag (vom 14.03.2024)
... der Partei gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. Im übrigen gilt § 48 Abs. 1 ...
Zitat in folgenden Normen
Bundeswahlordnung (BWO)
neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
§ 84 BWO Berufung von Nachfolgern (vom 18.09.2024)
... für eine Nachfolge vor, so benachrichtigt der Landeswahlleiter den gemäß § 48 Absatz 1 Sätze 1 bis 4 des Bundeswahlgesetzes nachfolgenden Bewerber der Partei mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist ihn auf die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 12.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 283
Artikel 1 13. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... „nächsten Listenbewerber" durch die Wörter „gemäß § 48 Absatz 1 Sätze 1 bis 4 des Bundeswahlgesetzes nachfolgenden Bewerber der Partei" und die Angabe „§ 45 Abs. 3" durch die ...
Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 14.11.2020 BGBl. I S. 2395; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147
Artikel 1 25. BWahlGÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes (vom 14.06.2023)
... die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt. 5. Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Dies gilt nicht, solange die Partei in dem ...
Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147, 198
Artikel 2 BWahlGuaÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes (vom 14.06.2023)
... § 6 Vergabe der Sitze an Bewerber". b) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst: „§ 48 Berufung von Nachfolgern". ... Bewerber". b) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst: „ § 48 Berufung von Nachfolgern". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: ... Wort „Listennachfolger" durch das Wort „Nachfolger" ersetzt. 15. § 48 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 48 Berufung von Nachfolgern". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 394
Artikel 1 WahluAbgRÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes
... Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. (2) Bei einer Ersatzwahl (§ 48 Abs. 2) gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass ein gewählter Bewerber die ... Wahlergebnisses für die Ersatzwahl erwirbt. (3) Bei einer Listennachfolge (§ 48 Abs. 1) oder einer Wiederholungswahl (§ 44) wird die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ... Zeitpunkt als angenommen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend." 16. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Artikel 1 2. BWOuEuWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... ihn auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes, bei einer Ersatzwahl (§ 48 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes) auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 und 2 des ...
Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1082
Artikel 1 22. BWahlGÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes
... 3" durch die Wörter „§ 6 Absatz 6 Satz 5" ersetzt. 2. § 48 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 3. § 51 wird wie folgt gefasst: ... Bei Ausscheiden eines Abgeordneten aus dem 17. Deutschen Bundestag ist § 48 in der bis zum 8. Mai 2013 geltenden Fassung ...
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