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§ 48 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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§ 48 Kontoführung und gesonderte Buchführung der Verteilernetzbetreiber



1Die Verteilernetzbetreiber müssen für Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie für die auszugleichenden Offshore-Anbindungskosten einschließlich der Zahlungen nach diesem Gesetz jeweils separate Konten führen. 2Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach Satz 1 sind über diese Konten abzuwickeln. 3§ 47 Absatz 2 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

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Zitierungen von § 48 EnFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 EnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 EnFG Aufsicht durch die Bundesnetzagentur
... d) den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durchführen und e) die Konten nach § 48 führen und 3. die Daten nach den §§ 49 bis 52 und nach § 59 ...