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§ 48 - Genossenschaftsgesetz (GenG)

neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4125-1 Recht der Genossenschaften
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§ 48 Zuständigkeit der Generalversammlung



(1) 1Die Generalversammlung stellt den Jahresabschluss fest. 2Sie beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags sowie über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. 3Die Generalversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

(2) 1Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. 2Wird der Jahresabschluss bei der Feststellung geändert und ist die Prüfung nach § 53 bereits abgeschlossen, so werden vor der erneuten Prüfung gefasste Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung erst wirksam, wenn auf Grund einer erneuten Prüfung ein hinsichtlich der Änderung uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden ist.

(3) 1Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung in dem Geschäftsraum der Genossenschaft oder an einer anderen durch den Vorstand bekannt zu machenden geeigneten Stelle zur Einsichtnahme der Mitglieder ausgelegt, auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich gemacht oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. 2Jedes Mitglied ist berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen.

(4) 1Die Generalversammlung beschließt über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 339 Abs. 2 in Verbindung mit § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. 2Der Beschluss kann für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Voraus gefasst werden. 3Die Satzung kann die in den Sätzen 1 und 2 genannten Entscheidungen dem Aufsichtsrat übertragen. 4Ein vom Vorstand auf Grund eines Beschlusses nach den Sätzen 1 bis 3 aufgestellter Abschluss darf erst nach seiner Billigung durch den Aufsichtsrat offengelegt werden.





 

Frühere Fassungen von § 48 GenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2017Artikel 1 Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2434
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 3 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
aktuell vorher 18.08.2006 (20.10.2006)Bekanntmachung des Neufassung des Genossenschaftsgesetzes
vom 16.10.2006 BGBl. I S. 2230
aktuell vorher 18.08.2006Artikel 3 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
aktuellvor 18.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 48 GenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 GenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 87 GenG Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium (vom 18.08.2006)
... Bezug auf die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder die §§ 17 bis 51 weiter anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts und aus dem Wesen der ...
§ 89 GenG Rechte und Pflichten der Liquidatoren (vom 01.08.2022)
... Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, 33 Abs. 1 Satz 1, §§ 34, 44 bis 47, 48 Abs. 3 , §§ 51, 57 bis 59 sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vorstands und unterliegen ...
§ 160 GenG Zwangsgeldverfahren (vom 22.07.2017)
... 1 Satz 2, § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 des Handelsgesetzbuchs, §§ 47, 48 Abs. 3 und 4 Satz 4 , § 51 Abs. 4 und 5, § 56 Abs. 2, §§ 84, 85 Abs. 2, § 89 dieses Gesetzes ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Anlage 1 EGSCE (zu Artikel 3 Abs. 2)
... § 46 Form und Frist der Einberufung § 47 Niederschrift § 48 Zuständigkeit der Generalversammlung § 49 Beschränkungen für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 3 EHUG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... „§ 28 Satz 3 und § 29 gelten entsprechend." 10a. In § 48 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 339 Abs. 3" durch die Angabe „§ 339 ...

Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2434
Artikel 1 GenTraG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... durch die Wörter „mindestens einem anwesenden Mitglied" ersetzt. 15. In § 48 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglieder ausgelegt" ein Komma und die Wörter ...

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 3 EGSCE Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
... stellen. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren." 50. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... Bezug auf die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder die §§ 17 bis 51 weiter anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts und aus dem Wesen der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Artikel 2 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 569, 570; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 569, 2022 BGBl. I S. 482
§ 3 COVZvRMG Genossenschaften (vom 28.03.2020)
... oder durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform erfolgen. (3) Abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes kann die Feststellung des Jahresabschlusses auch durch den Aufsichtsrat erfolgen. (4) ...