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§ 48 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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§ 48 Bestandteile der Verteidigung der Bachelorthesis und Protokoll
(1) Die Verteidigung der Bachelorthesis besteht aus
- 1.
- einer Präsentation der Bachelorthesis,
- 2.
- einem wissenschaftlichen Gespräch über den Inhalt der Bachelorthesis und
- 3.
- einer fachbezogenen mündlichen Prüfung.
(2) 1In der Präsentation der Bachelorthesis soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er
- 1.
- sicheres Wissen zu dem bearbeiteten Thema besitzt und
- 2.
- fähig ist, die angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse darzustellen und zu erläutern.
(3) 1In dem wissenschaftlichen Gespräch über den Inhalt der Bachelorthesis soll die oder der Studierende
- 1.
- die Bedeutung des bearbeiteten Themas und wesentliche Aussagen der Bachelorthesis vertreten sowie
- 2.
- Fragen der Prüfenden zum Thema und zum Vorgehen beantworten und diskutieren.
(4) 1Gegenstand der fachbezogenen mündlichen Prüfung ist das Studienfach, aus dem das Thema der Bachelorthesis stammt. 2In der fachbezogenen mündlichen Prüfung soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er wissenschaftliche und berufspraktische Fragen und Problemstellungen aus diesem Studienfach erläutern kann. 3Die fachbezogene mündliche Prüfung dauert in der Regel 15 Minuten.
(5) 1Über den Ablauf der Verteidigung der Bachelorthesis wird ein Protokoll angefertigt. 2Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterschreiben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/48_GntDBwVVDV.htm