§ 48 Information über Arbeitszeit und Pausen
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben eine Information über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
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interne Verweise§ 59 JArbSchG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2025) ... und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aushängt, 8. entgegen § 48 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenViertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 53 BEG IV Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes ... § 6 Absatz 4 Satz 1 und § 21a Absatz 2." 2. Die §§ 47 und 48 werden wie folgt gefasst: „§ 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der ... im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. § 48 Information über Arbeitszeit und Pausen Arbeitgeber, die regelmäßig ...
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