Artikel 48 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)

Artikel 48 Änderung der Biersteuerverordnung


Artikel 48 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 BierStV § 41, § 52

Die Biersteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 hl" durch die Angabe „5 hl" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2.

2.
In § 52 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „Absatz 5 Satz 3, entgegen § 39a Absatz 2 Satz 2 oder § 41 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „Absatz 5 Satz 3, oder entgegen § 39a Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 48 JStG 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 48 JStG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 56 JStG 2024 Inkrafttreten
... mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. (7) Die Artikel 4, 13, 17, 22, 23, 25, 29, 36, 48 und 53 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (8) Artikel 18 tritt an dem Tag in Kraft, an ...


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