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§ 48 - Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)

Artikel 1 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 48 Ordnungsgelder



(1) 1Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuches sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung nach § 37 Absatz 4 Satz 1 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. 2Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt werden

1.
bei einer juristischen Person gegen die juristische Person oder die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs,

2.
bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches gegen die Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in § 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuches genannten Personen und

3.
bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, gegen die Personenhandelsgesellschaft oder den oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter.

3§ 329 des Handelsgesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Bundesanstalt übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der zur Offenlegung nach § 37 Absatz 4 Satz 1 verpflichteten Institute.