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§ 48 - Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7141-8-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7141-8-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 48 Öffentliche Bestellung
§ 48 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die öffentliche Bestellung der Leitung und der stellvertretenden Leitung der Prüfstelle erfolgt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde, nachdem die Verpflichtung der Person vorgenommen wurde.
(2) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen der Bestellung nicht gegeben sind,
- 2.
- die antragstellende Person oder ein Angehöriger im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung an dem Trägerunternehmen nicht nur geringfügig beteiligt ist oder
- 3.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit für die Leitung der Prüfstelle oder die Stellvertretung nicht besitzt, insbesondere wenn sie keine Unparteilichkeit gewährleisten kann oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Zitierungen von § 48 MessEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 MessEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MessEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 MessEV Antrag und Anerkennung (vom 16.08.2017)
... und 2. die Leitung und die stellvertretende Leitung der Prüfstelle nach § 48 öffentlich bestellt sind. Sind Leitung und stellvertretende Leitung der ...
Zitat in folgenden Normen
Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
Anlage MessEGebV (zu § 3) Gebührenverzeichnis ab 1. Januar 20211 (vom 07.04.2021)
... der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der Mess- und Eichverordnung ... 404,00 17.2.1.2 öffentliche Bestellung, § 48 der Mess- und Eichverordnung 211,60 Schlüsselzahlengruppe ...
Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 579
Anhang I 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der Mess- und Eichverordnung ... 378,30 17.2.1.2 öffentliche Bestellung, § 48 der Mess- und Eichverordnung 198,10 Schlüsselzahlengruppe ...
Anhang II 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 2
... der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der Mess- und Eichverordnung ... 404,00 17.2.1.2 öffentliche Bestellung, § 48 der Mess- und Eichverordnung 211,60 Schlüsselzahlengruppe ...
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